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Mitgliederinformationen /
Mitgliederservice
ABC der
Weiterbildungsförderung
für die Mitgliedsvereine von anderes lernen in
Rheinland-Pfalz
VORWORT
Im Unterschied zu den vergangenen Jahren stellt das neue
Weiterbildungsgesetz (WBG) von Rheinland-Pfalz einen relativ
offenen gesetzlichen Rahmen dar. Dies ist erfreulich, weil damit
bürokratische Spitzfindigkeiten und juristische
Auseinandersetzungen vermieden werden. Zugleich jedoch wird der
Anspruch an die Selbstprüfung der Träger deutlicher; sie
tragen die Verantwortung für die “Qualitätssicherung“
ihrer Weiterbildungsmaßnahmen. Wir müssen uns deshalb
selbst immer wieder fragen: Wo überwiegt unser
trägerspezifisches Eigeninteresse? Bei welcher Veranstaltung
geht es vorwiegend um verbandliche Aktivität und weniger um
ein Bildungsangebot? Wo steht der Charakter von Geselligkeit,
Unterhaltung, Erholung, Freizeitgestaltung im Vordergrund?
Die hier vorgelegte Handreichung will dazu Orientierung und
Hilfestellung bieten. Dies geschieht in Form eines “ABC der
Weiterbildungsförderung“, das heißt in Form einer
lexikonartigen Besprechung der “gängigen“
Aktivitäten und Angebote von Mitgliedsvereinen . So braucht
der oder die Lesende keine abstrakte “Durchführungsverordnung“
auf die jeweiligen konkreten Felder anwenden, sondern kann ganz
gezielt nach einem entsprechenden Stichwort suchen und findet dort
eine Erörterung der Bezuschussungsfähigkeit. Dieses
Vorgehen bringt natürlich mit sich, daß einige
grundlegende Beurteilungskriterien immer wiederkehren. Sie sollen
daher hier grundsätzlich vorangestellt werden.
* Die Veranstaltungen müssen Gelegenheiten zum
organisierten Lernen bieten. Die Lernprozesse müssen so
gestaltet sein, daß sie gegenüber anderen Elementen wie
Meditation, ausübender Praxis, Geselligkeit, Unterhaltung
deutlich überwiegen. * Die Veranstaltungen müssen
öffentlich zugänglich sein und in geeigneter Weise
öffentlich bekannt gemacht werden (z. B. durch Plakate,
Aushänge, Handzettel, Rundbriefe, Pressemeldungen, Programme
o.ä.). * Die Veröffentlichung muß so gestaltet
sein, daß der Charakter als Bildungsangebot deutlich wird.
Dies wird insbesondere durch die Themenformulierung gewährleistet,
ferner durch Untertitel oder andere Zusätze, die die
inhaltlichen und pädagogischen Zielsetzungen erläutern.
* Bei längerfristigen Veranstaltungen (ab 8
Unterrichtsstunden) ist eine Teilnahmeliste erforderlich. *
Die Teilnahmezahl muß mindestens 8 Personen betragen. *
Für die Bezuschussung wird zusätzlich zur
Veröffentlichung ein Veranstaltungsnachweis eingereicht ,
durch den die Zahl der teilnehmenden Männer und Frauen sowie
die Zahl der Unterrichtsstunden dokumentiert werden. *
Beratung, Unterstützung, sowie Muster für Handzettel,
Plakate, Veranstaltungsnachweise, Teilnahmelisten erhaltet ihr bei
den jeweils zuständigen Regionalbüros in eurer Region.
Die Adressen finden sich im Anhang.
Unser besonderer Dank gilt der evangelischen
Erwachsenenbildung, deren Text dieser Broschüre zugrunde
liegt.
Karola Büchel, Harry Hellfors
Altenkirchen, Ebertsheim, im Dezember 1997 Lal-Geschäftsführung
ÜBERSICHT ÜBER DIE STICHWORTE
Altenarbeit/Altenbildung Angebote
anderer Veranstalter (=Angebote Dritter)
Arbeitskreise/Gesprächskreise
Aufführungen
Ausflüge/Fahrten/Wanderungen
Ausstellungen/Besichtigungen
Auswertung Basteln
Besichtigungen Besinnung
Bildungsfreistellung/Bildungsurlaub
Chor/Sing- und Instrumentalkreise
Dia-und Medieneinsatz in der Erwachsenenbildung
Dichterlesungen Einzelveranstaltung
Elternabende
Eltern-Kind-Gruppen/Krabbelgruppen/Spielkreise
Erste-Hilfe-Kurse Exkursion
Fastenkurse Feiern/Feste
Film-,Bild- und
Tonveranstaltungen Frauenförderung
Frauenfrühstück
Freizeitangebote/Freizeiten
Gedächtnistraining
Gesundheitsbildung
Gleichstellung
von Frauen und Männern Gruppen/Kreise
Gymnastik Internatsmäßige
Unterbringung Interne
Schulungen/Verbandstätigkeit Jugendliche/Kinder-
und Schülerkurse Kinderbetreuung
Kindergarten-Elternarbeit
Kooperationsveranstaltungen
Kreatives Gestalten
Kulturelle Bildung Kurse
Längerfristige
Maßnahmen Lektüre-/Literatur-Kurse
Meditation
Mitarbeitenden-Fortbildung
Musikkurse Organisiertes
Lernen Plakat Politische
Bildung Programm
Qualitätssicherung
Referentin/Referent
Selbsterfahrung/Supervision/Therapie
Selbsthilfegruppen Seminar
Seniorentanz Sonderförderungen
Spiele Studienreisen/Studienfahrten
Studientag Tagungen
Tanz Teilnahmeliste
Teilnahmezahl Theater
Thema Trägerspezifisches
Eigeninteresse Treffs
Unterrichtstunde/Weiterbildungsstunde
Veranstaltungsformen
Veranstaltungsnachweis
Veröffentlichung
Weiterbildungsgesetz Yoga
Zielgruppen
Zuschuß/Zuschußverfahren
ALTENARBEIT / ALTENBILDUNG In der
Altenarbeit mischen sich häufig mehrere Elemente und
Intentionen: Begleitung, Kontaktpflege, Geselligkeit,
Unterhaltung - nicht zuletzt jedoch auch Bildung. Als öffentliche
Weiterbildungsangebote kann mensch nur solche Veranstaltungen
geltend machen, bei denen der Bildungscharakter überwiegt,
d.h. mindestens die Hälfte der Zeit als organisiertes Lernen
gestaltet ist. Dieser Zeitanteil wird gefördert. In jedem
Falle ist die Veröffentlichung ausschlaggebend:
Förderungsfähig sind nur solche Veranstaltungen, zu
denen unter Angabe einer Thematik öffentlich eingeladen
wurde. Die bloße Ankündigung als “Altennachmittag“,
“Seniorenkreis“ o.ä. genügt nicht.
Allerdings können mehrere Veranstaltungen unter einem
übergreifenden Oberthema zusammengefaßt werden.
ANGEBOTE ANDERER VERANSTALTER (=ANGEBOTE
DRITTER) Angebote, bei denen ein Mitgliedsverein als
Veranstalter in eigener Regie handelt und die organisatorische und
pädagogische Verantwortung trägt, sind als eigene
Weiterbildungsveranstaltungen bezuschussungsfähig. Die
Möglichkeit der Kooperation mit anderen Stellen ist damit
nicht ausgeschlossen, auch nicht der Einsatz von Fachkräften
aus einschlägigen Institutionen als Referierende oder
Kursleitende. (Ein eigenverantwortlich angebotener
Erste-Hilfe-Kurs ist also förderungsfähig, auch wenn ein
Mitarbeiter der Johanniter-Unfallhilfe oder des Roten Kreuzes als
Kursleiter tätig ist.) Nicht förderungsfähig
sind dagegen Veranstaltungen, bei denen die pädagogische
Verantwortung in anderen Händen liegt. Zu denken ist
beispielsweise an allgemeine Führungen in Kirchen, Museen,
Kulturdenkmälern etc. Auch die Beteiligung an einer von
einem anderen Reiseveranstalter angebotenen Studienreise ohne
eigene Programmgestaltung ist nicht förderungsfähig.
Nicht förderungsfähig ist ferner, wenn für
Veranstaltungen anderer Träger lediglich Räume
überlassen werden. (Ein vom Roten Kreuz angebotener
Erste-Hilfe-Kurs ist selbstverständlich nicht
anerkennungsfähig, auch wenn er im eigenen Haus stattfindet.)
Förderungsfähig jedoch sind Maßnahmen, bei
denen Angebote Dritter in einen weitergehenden Lernprozeß
eingebunden sind, also zusätzliche eigene Veranstaltungen zur
Einführung und Vertiefung in die Thematik stattfinden.
Beispiel: Stadtführung in Worms im Rahmen eines
Luther-Seminars. Ausstellungen, Besichtigungen
ARBEITSKREISE / GESPRÄCHSKREISE
Arbeits- oder Gesprächskreise sind Formen der
Erwachsenenbildung, bei denen es um die längerfristige
Beschäftigung mit einer bestimmten Aufgabe oder Thematik geht
(z. B. Arbeitskreis Dritte Welt, Gesprächskreis für
Frauen). Dabei wird um einer größtmöglichen
Teilnehmenden- und Prozeßorientierung willen weitgehend auf
eine detaillierte Vorausplanung verzichtet. Auch ist die zeitliche
Begrenzung nicht so festgelegt wie etwa bei einem Seminar oder
Kurs. Dies beeinträchtigt die Bezuschussungsfähigkeit
jedoch nicht, wenn eine zusammenhängende thematische
Ausrichtung eindeutig erkennen läßt, daß es sich
um organisiertes Lernen handelt. Durch regelmäßig
erfolgende Veröffentlichung ist darauf hinzuwirken, daß
der Arbeits- oder Gesprächskreis für Interessierte
tatsächlich offen bleibt. Empfehlenswert ist, für einen
überschaubaren Zeitraum eine übergreifende
Gesamtthematik in der Ankündigung anzugeben sowie eine
verantwortliche Leitungsperson zu benennen. Die Themenangabe
sollte auch die Abgrenzung von einer reinen Selbsthilfe-, Aktions-
oder Therapiegruppe o.ä. verdeutlichen. (Ein Arbeitskreis
“Dritte Welt“ kann bei entsprechender klar
ausgewiesener thematischer Ausschreibung anerkennungsfähig
sein, nicht jedoch die Mitarbeitendentreffen eines
“Dritte-Welt-Ladens“.) Gruppen/Kreise,
längerfristige Maßnahmen
AUFFÜHRUNGEN Der
Besuch von Theater-, Chor-, Konzert-Aufführungen,
Dichterlesungen o.ä. kulturellen Darbietungen ist an sich
nicht förderungsfähig, da hier kein organisiertes Lernen
des Publikums stattfindet. Auch eine inhaltliche Einführung
zu Beginn macht daraus keine Erwachsenenbildungsveranstaltung.
Allenfalls wenn ein mehrteiliges Seminar die Teilnehmenden z. B.
mit einem Werk, einem Dichter oder einer Kunstepoche vertraut
macht, kann der Besuch einer Aufführung oder Lesung im Rahmen
dieses Seminares bei den Unterrichtsstunden mitgerechnet werden.
Die reine Durchführung einer Theater-, Chor-,
Konzert-Aufführung oder Dichterlesung ist in keinem Fall
förderungsfähig.
AUSFLÜGE / FAHRTEN /
WANDERUNGEN Ausflüge, Fahrten, Wanderungen sind keine
förderungsfähigen Veranstaltungen der
Erwachsenenbildung, auch wenn unterwegs mit einer Besichtigung
o.ä. ein Bildungselement enthalten ist. Exkursionen,
Studienfahrten
AUSSTELLUNGEN / BESICHTIGUNGEN Der
Bildungswert von Ausstellungen, insbesondere für den
politischen und kulturellen Bereich, ist unbestreitbar. Gleichwohl
können die Öffnungszeiten einer Ausstellung
grundsätzlich nicht als Weiterbildung gefördert werden.
Förderungsfähig sind dagegen öffentlich
angekündigte Begleitveranstaltungen, bei denen das
Ausstellungsthema entfaltet und vertieft wird. Der Besuch von
Ausstellungen anderer Veranstalter oder Institutionen (z. B.
Museum) ist nur dann anerkennungsfähig, wenn damit eine
eigene pädagogische Verantwortung des Veranstalters verbunden
ist. Ein bloßer Rundgang oder die Teilnahme an einer
öffentlich zugänglichen Führung ist nicht
ausreichend, auch nicht die beliebte “Einführung
während der Busfahrt“. Dies gilt auch für
Besichtigungen von Betrieben, Kulturdenkmälern, Kirchen etc.
(Vgl. auch Angebote anderer Veranstalter) Mindestens muß
es sich um eine eigens organisierte und speziell für den
Teilnehmendenkreis ausgerichtete Führung durch eine Fachkraft
handeln; erforderlich ist darüber hinaus eine zusätzliche
Veranstaltung zur Einführung oder Vertiefung in die Thematik
der Ausstellung oder Besichtigung. Entscheidend ist auch hier
wieder die Veröffentlichung, die die pädagogische
Zielsetzung durch eine qualifizierte Themenangabe verdeutlichen
muß. (Also nicht: “Besuch der Salier-Ausstellung in
Speyer“, sondern z. B. “Der Kampf zwischen Reich und
Kirche in der Salierzeit - Vortrag mit Besuch der
Salierausstellung in Speyer“.)
AUSWERTUNG Die
Auswertung gehört zu einer gelungenen Veranstaltung einfach
dazu. So läßt sich überprüfen, ob mensch mit
seinen Angeboten richtig liegt und wertvolle Erkenntnisse für
künftige Angebote bekommen. Ist das Thema angenommen worden -
traf das Thema die Interessen der Menschen, wurden die geplanten
Zielgruppen erreicht, hatten die Teilnehmenden ausreichend
Gelegenheit mit ihren Fragen und Interessen zu Wort zu kommen, wie
war die Referentin bzw. der Referent in inhaltlicher und
methodischer Hinsicht...? Neben der Einbeziehung der Teilnehmenden
und einer persönlichen Auswertung sollte auch ein
Nachgespräch mit der Referentin bzw. dem Referent nicht
fehlen.
BASTELN Mit dem Begriff “Basteln“ verbinden
viele eher ein ausübendes Tun als ein Lernangebot;
unbestreitbar kann es sich jedoch um eine förderungsfähige
Form von Erwachsenenbildung handeln, wenn kreative, handwerkliche
oder künstlerische Fähigkeiten durch sachkundige
Anleitung systematisch vermittelt werden. Übung gehört
selbstverständlich zum Erwerb kreativer und gestalterischer
Fertigkeiten; aber die Ausübung darf nicht im Vordergrund
stehen. Wichtig ist, daß das Erlernen neuer Fertigkeiten
pädagogisches Ziel der Veranstaltung bleibt. Entsprechend
müssen in der Veröffentlichung auch konkrete Angaben
über die spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten
sein, die vermittelt werden sollen. (Eine bloße Einladung
zum “Basteln für Ostern“ beispielsweise genügt
nicht; wohl aber eine Ausschreibung: “Anleitung zum Basteln
von Osternestern aus Naturmaterialien“) Kreatives
Gestalten
BESICHTIGUNGEN
Ausstellungen/Besichtigungen,Exkursion
BESINNUNG Hier
verbinden sich häufig mehrere Aspekte: geistliche Besinnung,
Gesang, Anbetung - aber auch Auseinandersetzung mit Zeit- und
Glaubensfragen, also Bildungsaspekte. Insgesamt aber sind
Besinnungen nicht bezuschussungsfähig. Andererseits
beschränkt es die Anerkennungsfähigkeit nicht, wenn
Bildungsveranstaltungen mit kurzen Besinnungen zu Beginn oder zum
Ende umrahmt werden.
BILDUNGSFREISTELLUNG /
BILDUNGSURLAUB Durch die Verabschiedung eines
Bildungsfreistellungsgesetzes (BFG) hat das Land Rheinland-Pfalz
im Jahre 1993 die Voraussetzungen für abhängig
Beschäftigte verbessert, sich an Veranstaltungen der
beruflichen und gesellschaftspolitischen Bildung zu beteiligen,
indem ihnen ein Anspruch auf Freistellung von durchschnittlich 5
Arbeitstagen pro Jahr gewährt wird. Dies gilt jedoch nur für
mindestens dreitägige Veranstaltungen (in Intervall- oder
Blockform), die unmittelbar durch das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung als
Bildungsfreistellungsmaßnahmen anerkannt sind.
Näheres über die Voraussetzungen und die Beantragung
ist bei eurem Regionalbüro zu erfahren.
Studienreise/Studienfahrten Sonderförderung
CHOR / SING- UND INSTRUMENTALKREISE
Auch wenn unbestritten in den Proben intensiv gelernt
wird, ist hier doch kein öffentliches Weiterbildungsangebot
gegeben. Übungsstunden und Aufführungen sind daher
generell nicht förderungsfähig (dies gilt analog auch
für Orchester, Sing- und Instrumental-kreise).
Musikkurse
DIA- UND MEDIENEINSATZ IN DER ERWACHSENENBILDUNG
Veranstaltungen, bei denen Dias oder andere Medien als
pädagogische Hilfsmittel unter einem Thema eingesetzt werden,
sind eine anerkannte Form der Erwachsenenbildung. Um sie jedoch
von der bloßen Vorführung von Dias (etwa aus dem
letzten Urlaub) abzugrenzen, ist eine qualifizierte Themenangabe
bei der Ausschreibung unabdingbar. Die bloße Angabe von
Ländern, Landschaften, Bildmotiven genügt dabei nicht.
DICHTERLESUNGEN Dichterlesungen
sind als solche keine anerkennungsfähige Weiterbildung, da
unter den Teilnehmenden kein organisiertes Lernen stattfindet.
Ähnlich wie eine Aufführung kann jedoch auch eine
Dichterlesung als Bestandteil eines mehrteiligen Seminars oder
Literaturkurses mit weitergehender Thematik in den
Veranstaltungsnachweis einbezogen werden.
EINZELVERANSTALTUNG
Einzelveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind
alle Maßnahmen, die insgesamt weniger als 8
Unterrichtsstunden (in Ausnahmefällen: 6 Unterrichtsstunden,
vgl. Längerfristige Veranstaltungen) umfassen. Unabhängig
davon ist die Form der Veranstaltung: So ist ein dreiteiliges
Seminar mit je 2 Unterrichtsstunden eine Einzelveranstaltung,
während ein ganztägiger Studientag mit 8
Unterrichtsstunden als längerfristige Veranstaltung gilt. Bei
Einzelveranstaltungen sind keine Teilnahmelisten erforderlich.
Daher empfiehlt sich die Zusammenfassung mehrerer thematisch
zusammenhängender Einheiten zu einer längerfristigen
Veranstaltung.
ELTERNABENDE
Kindergarten-Elternarbeit
ELTERN-KIND-GRUPPEN /
KRABBELGRUPPEN / SPIELKREISE Angebote der Elternbildung können
unter Einbeziehung von Kindern stattfinden, wenn die Eltern die
eigentlichen Adressaten der pädagogischen Zielsetzung sind
und dies auch durch die Themenangabe oder inhaltliche Beschreibung
bei der Veröffentlichung deutlich wird. Nicht förderungsfähig
sind dagegen solche Eltern-Kind-Veranstaltungen, die vorrangig der
Förderung von Kindern dienen, wie dies bei Spielkreisen,
Krabbelgruppen o.ä. häufig der Fall ist. (Hier könnten
u.U. Zuschüsse nach dem Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz (KJHG)
über entsprechende Einrichtungen vermittelt werden).
ERSTE-HILFE-KURSE
Gesundheitsbildung
EXKURSION Wenn Lerninhalte zum
angekündigten Veranstaltungsthema sinnvollerweise in Form
einer Exkursion “vor Ort“ unter fachkundiger Leitung
vermittelt werden, ist die für organisiertes Lernen verwandte
Zeit förderungsfähig (auf keinen Fall aber
Anfahrtszeiten, Erholungspausen und dergleichen). Die
Veröffentlichung muß jedoch durch die
Themenausschreibung einen deutlichen Unterschied zu einem
“Ausflug“ o.ä. erkennen lassen. Empfehlenswert
ist hier eine zusätzliche Veranstaltung zur Vorbereitung oder
Vertiefung, um die überwiegende Bildungsintention noch
effektiver umzusetzen.
FASTENKURSE Fastenaktionen in
einer Gruppe können gewiß in spiritueller und
gesundheitlicher Hinsicht sehr positive Wirkungen haben;
gleichwohl ist das nicht per se organisiertes Lernen im Sinne der
Weiterbildung. Anerkennungsfähig sind allerdings zeitlich
abgegrenzte Fastenkurse, bei denen Fastenaktionen durch
thematische Bildungselemente begleitet werden (z. B. Informationen
und Aussprachen über Gesundheitsaspekte, Lebensstilfragen,
Spiritualität, Ernährungsumstellung etc.). Diese müssen
jedoch in der Veröffentlichung angekündigt und zeitlich
ausgewiesen sein; nur diese Zeitanteile sind abrechenbar. Das
Zusammensein in einer Freizeitgemeinschaft oder die Treffen, die
nur allgemein der Stützung und dem Erfahrungsaustausch
dienen, sind nicht als Weiterbildung anerkennungsfähig.
FEIERN/ FESTE Feiern und Feste sind
etwas Wichtiges im Ablauf eines Jahres. Aber sie sind nicht als
Erwachsenenbildung förderungsfähig, selbst wenn sie
manchmal auch Programmpunkte mit Bildungscharakter haben.
Bildungsveranstaltung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes meint
jedoch einen organisierten Lernprozeß; und dies trifft in
der Regel nicht zu.
FILM-, BILD - und
TONVERANSTALTUNGEN Film-, Bild- und Tonveranstaltungen sind
keine anerkennungsfähige Erwachse-nenbildung, wenn es sich um
bloße Vorführungen handelt. Es muß mindestens der
gleiche Zeitanteil für Aussprache oder thematische
Verarbeitung verwandt werden. Überwiegt die Vorführung
(z. B. Spielfilme), ist eine zusätzliche Veranstaltung
erforderlich, die der Fortführung der Thematik dient. Dia-
und Medieneinsatz in der Erwachsenenbildung
FRAUENFÖRDERUNG
Gleichstellung von Frauen und Männern
FRAUENFRÜHSTÜCK
Diese Veranstaltungsform erfreut sich zunehmender Beliebtheit,
da sie die angenehme Atmosphäre eines gemeinsamen Frühstücks
mit dem Gespräch über interessante Themen verbindet; oft
dient auch ein Referat dazu als Einstieg. Abrechenbar sind nur die
Zeitanteile, die der inhaltlichen Beschäftigung mit dem Thema
dienen. Voraussetzung ist, daß zu dem Frauenfrühstück
unter Angabe der Thematik öffentlich eingeladen wurde.
FREIZEITEN /
GESELLIGE VERANSTALTUNGEN Familien-, Senioren-,
Vereinsfreizeiten o.ä. sind dann als Bildungsfreizeiten mit
internatsmäßiger Unterbringung der Teilnehmenden
förderungsfähig, wenn das organisierte Lernen gegenüber
den erholenden oder geselligen Anteilen überwiegt, d.h. wenn
im Durchschnitt 4 Unterrichtsstunden (= 3 Zeitstunden) pro Tag mit
den Teilnehmenden an einem Thema “gearbeitet“ wird;
bei Familienfreizeiten gilt dies für die Arbeit mit
Erwachsenen. Die Förderung als Studienfahrt oder
Bildungsurlaub würde sogar ein Programm von durchschnittlich
6 Unterrrichtsstunden pro Tag voraussetzen. Freizeitangebote,
die überwiegend Erholungs- oder Unterhaltungscharakter haben,
sind nicht bezuschussungsfähig. Dies schließt auch
gesellige Veranstaltungen jeder Art aus (z. B. Feste, Ausflüge,
Bunte Abende u.ä.). Natürlich bedeutet das nicht,
daß Erwachsenenbildungsveranstaltungen nur als trockener
Unterricht vorzustellen sind. Bildungsveranstaltungen können
durchaus erholende Elemente beinhalten, wenn im Programm ein
übergeordnetes Lernziel deutlich ist und die erholenden und
geselligen Elemente zeitlich nicht überwiegen.
Förderungsfähig sind dann nur die Bildungsphasen, nicht
die gesamte Veranstaltungsdauer. Auch hier ist die
Veröffentlichung bereits entscheidend: Bei den Angeboten mit
Freizeitcharakter muß der Charakter als Bildungsmaßnahme
durch Angabe der Themenschwerpunkte bzw. der sonstigen
Lernangebote deutlich erkennbar sein. Eine Bildungsfreizeit sollte
durch einen ausführlichen Prospekt ausgeschrieben worden
sein, der auch das Bildungsprogramm anzeigt.
GEDÄCHTNISTRAINING
Gedächtnistraining wird immer mehr als wichtiges und
attraktives Angebot, besonders im Rahmen der Altenbildung
anerkannt. Die Förderungsfähigkeit nach dem
Weiterbildungsgesetz ist unproblematisch, sofern aus der
Veröffentlichung hervorgeht, daß Gedächtnistraining
als Kurs nach einer anerkannten Methodik unter fachkundiger
Anleitung angeboten wird. Förderungsfähig sind Grund-
bzw. Einführungskurse, nicht jedoch regelmäßige
Treffen und Gruppen.
GESUNDHEITSBILDUNG Im Bereich der Gesundheitsbildung zählen
sowohl präventive, präventiv/ rehabilitative Maßnahmen
wie auch rehabilitative Maßnahmen. Im präventiven und
präventiv/rehabilitativen Bereich (z. B. Rückenschule
oder Wirbelsäulengymnastik) sind lediglich zeitlich begrenzte
Kurse (20 U-Std.) bezuschussungsfähig. Im rehabilitaiven
Bereich ist die Förderung auf einzelne, inhaltlich und
zeitlich abgeschlossene Kurse (30 U-Std.) begrenzt. Es handelt
sich hierbei um Zielgruppenarbeit in den Bereichen wie
Krebsnachsorge, Osteoporose, Diabetes und dergleichen. Dies
schließt praktische Übungen ein, soweit sie pädagogisch
als Bestandteil des Lernprozesses zur Einführung eingesetzt
werden. Weitere Kurse in o. g. Bereichen unter gleichen
Themenstellungen können im selben Jahr nur dann bezuschußt
werden, wenn mindestens 50% der Teilnehmenden neu hinzukommen.
Fortbildungen mit zentralem Theorieteil und mit
nachvollziehbar aufeinander aufbauenden Lernzielen und
Lernschritten sind auch bei höherer Unterrichtstundenzahl
bezuschussungsfähig. Erste Hilfe Kurse aber auch
Schwesternhelferinnenkurse sind förderungsfähig, sofern
die Verantwortung für die Durchführung einem
Mitgliedsverein von anderes lernen liegt. Angebote Dritter und
eine Doppelförderung sind ausgeschlossen. Maßnahmen die
durch das Landesgesetz über die Weiterbildung in
Gesundheitsberufen erfaßt sind sind grundsätzlich nicht
bezuschußungsfähig. Die zuständigen Stellen der
Erwachsenenbildung erteilen nähere Auskünfte
GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN
Das Weiterbildungsgesetz von 1996 hat der
gesellschaftspolitischen Aufgabe der Frauenförderung und der
Gleichstellung von Frauen und Männern einen hohen Stellenwert
eingeräumt. Im Rahmen der Regelförderung werden sie z.
B. dadurch besonders bevorzugt, daß sie schon ab 6
Unterrichtsstunden. als längerfristige Veranstaltungen
gelten. Darüber hinaus können Bildungsveranstaltungen,
die diesen Zielen vorrangig dienen, bei entsprechender vorheriger
Beantragung zusätzlich bezuschußt
werden.Sonderförderungen.
GRUPPEN / KREISE Bei vielen
Mitgliedsvereinen bestehen Gruppen und Kreise, in denen sich
Menschen in einer ähnlichen biographischen oder sozialen
Lebenssituation treffen. Das sind, um Beispiele zu nennen, Gruppen
für Frauen, Männer, Ehepaare, alte Menschen u. a. m. Es
sind häufig aber auch Gruppen, die ein gemeinsames Anliegen
zusammenführt, zum Beispiel Arbeits- oder Gesprächskreise,
Selbsthilfegruppen. Die Anerkennungsfähigkeit als
Weiterbildungsangebot hängt entscheidend davon ab, in welchem
Sinne und in welchem Ausmaß Offenheit und öffentliche
Zugänglichkeit für den betreffenden Kreis erwünscht
und ermöglicht ist. Förderungsfähig sind nur solche
Gruppen und Kreise, die sich bewußt für alle an den
angebotenen Themen Interessierte öffnen und dies durch eine
entsprechende öffentliche Einladung auch dokumentieren.
Dabei muß nicht jedes einzelne Treffen gesondert
angekündigt werden; es genügt die Einladung zu einer
bestimmten thematischen Arbeitsphase oder zu einem überschaubaren
Zeitraum mit thematischer Vorausschau. Empfehlenswert ist ein
Plakataushang oder Handzettel mit Angabe der Themen und Termine
oder ein Einzelprospekt mit einer inhaltlichen Beschreibung der
Themenschwerpunkte, nach Möglichkeit aber die Ausschreibung
im Programm. Es wird empfohlen, sich bei der Gestaltung der
Veröffentlichungen von der zuständigen Regionalstelle
beraten und unterstützen zu lassen. Planungsgespräche,
gesellige Zusammenkünfte oder thematisch offene Treffen eines
Kreises können im Gesamtprogramm durchaus enthalten sein;
allerdings sind nur die Veranstaltungen mit ausdrücklichem
Bildungscharakter anrechenbar.
GYMNASTIK Bei Gymnastik ist die
Förderung auf einzelne, inhaltlich und zeitlich
abgeschlossene Kurse begrenzt, die der gezielten Einführung
in Übungen für spezifische körperliche
Funktionsbereiche durch eine ausgewiesene Fachkraft dienen
(Gesundheitsbildung). Dies schließt praktische Übungen
ein, soweit sie pädagogisch als Bestandteile des
Lernprozesses zur Einführung eingesetzt werden. Kurse oder
gar kontinuierliche Gruppen, die sich überwiegend der
Ausführung gymnastischer Übungen zum allgemeinen
Fitness- oder Bewegungstraining widmen, sind nicht
förderungsfähig. Das Gleiche gilt für Yoga-Kurse.
Pro Kurs können maximal 20 Unterrichtsstunden geltend
gemacht werden, wobei die Teilnahmezahl von 8 nicht unterschritten
werden darf (ohne Ausnahmeregelung). Ein weiterführender Kurs
ist anerkennungsfähig, wenn er mit einer neu akzentuierten
inhaltlichen Ausschreibung veröffentlicht wird. Eine eigene
Teilnahmeliste ist erforderlich. Weitere Kurse unter der
gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur dann
bezuschußt werden, wenn mindestens 50% der Teilnehmenden neu
hinzukommen. Prinzipiell können für alle Bereiche,
die im Zusammenhang der Haushaltsführung anfallen,
entsprechende Bildungsmaßnahmen angeboten werden: Nähen,
Kochen, Körperpflege, Säuglingspflege etc. Allerdings
ist in vielen Fällen eine ähnliche Abgrenzung zu
beachten wie bei dem Bereich kreativen Gestaltens: Durch
entsprechende Angaben über die konkret zu vermittelnden
Fertigkeiten und Kenntnisse muß in der Ankündigung
verdeutlich werden, daß es sich nicht lediglich um das
Ausüben einer bereits erlernten Fertigkeit handelt.
Entsprechend sollte auch deutlich gemacht werden, daß es
sich nicht um kontinuierliche Kreise handelt, sondern um Kurse, in
denen unter fachkundiger Anleitung spezifische Kenntnisse und
Fertigkeiten gelernt werden. (Ein “Nähkreis“ ist
also nicht förderungsfähig, wohl aber ein “Nähkurs:
Vom Schnittmuster zum Kleid“.)
INTERNATSMÄSSIGE
UNTERBRINGUNG Veranstaltungen mit internatsmäßiger
Unterbringung ermöglichen in der Regel intensivere
Lernprozesse. Hierbei ist nicht an die Unterbringung in einem
“Internat“ gedacht, sondern an Bildungshäuser,
Tagungsstätten und Hotels, sofern Übernachtung und
Verpflegung zu den ausgeschriebenen Leistungen des
Veranstalters gehören. (An eine Unterbringung in
Privatquartieren ist jedoch nicht gedacht.) Da es sich hier um
längerfristige Veranstaltungen (mindestens 8 U-Std.) handelt,
ist eine Teilnahmeliste erforderlich. Angerechnet werden die
Bildungsphasen (Gesamtzahl der Minuten, geteilt durch 45). Pro
ganzer Tag sind durchschnittlich mindestens 6 Unterrichtsstunden
erforderlich, aber höchsten 8 Unterrichtsstunden anrechenbar.
Ein dreitägiges Seminar (mit An- und Abreise) kann zwischen
12 - 24 Unterrichtsstunden umfassen (z. B. Wochenendseminar).
INTERNE SCHULUNGEN Der
Begriff “Schulung“ signalisiert in der Regel, daß
ein enger Personenkreis von Funktionsträgerinnen und -trägern
für fest umrissene Aufgaben qualifiziert wird. Nach den
Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes sind interne Schulungen
sowie Maßnahmen, die vorrangig gruppenspezifischen
Eigeninteressen der Einrichtung, ihres Trägers oder eines
Verbandes dienen, nicht förderungsfähig. Hierunter
fallen auch Veranstaltungen mit verbandsorganisatorischen und
verbandsinternen Aufgaben, einschließlich
Öffentlichkeitsarbeit. Mitarbeitendenfortbildung
JUGENDLICHE / KINDER- UND
SCHÜLERKURSE Weiterbildungsveranstaltungen richten sich
an Erwachsene. Abweichend von der Volljährigkeitsgrenze wird
davon ausgegangen, daß Teilnehmende bereits ab 16 Jahren
Adressaten der Weiterbildung für Erwachsene sein können.
Für die Förderungsfähigkeit ist entscheidend, daß
Ankündigung und Ausschreibung in Bezug auf die angesprochene
Altersgruppe offen sind. Spezielle Kinder- und Schülerkurse
sind daher ausgeschlossen. Wenn einzelne Teilnehmende jünger
als 16 Jahre sind, bleibt die Maßnahme dennoch
förderungsfähig. (Allerdings schließt die
Förderung einer Veranstaltung nach dem Gesetz für die
außerschulische Jugendbildung die gleichzeitige Förderung
nach dem Weiterbildungsgesetz aus.)
KINDERBETREUUNG Um die
Beteiligung von Frauen, Alleinerziehenden, Ehepaaren u.ä. bei
Angeboten der Erwachsenenbildung zu erleichtern, ist es mitunter
sinnvoll, begleitend zur Veranstaltung eine Kinderbetreuung
anzubieten. Bei manchen Maßnahmen, wie z.B.
Bildungsfreizeiten für Familien, kann dies sogar ein
integraler Bestandteil der pädagogischen Konzeption sein. Um
die zusätzlichen Kosten aufzufangen, kann dafür bei
entsprechender vorheriger Beantragung ein Sonderzuschuss gezahlt
werden.
KINDERGARTEN-ELTERNARBEIT Als
Weiterbildung kann anerkannt werden, wenn Eltern zu
Veranstaltungen eingeladen werden, die deren pädagogische
Kompetenzen fördern. Dies können etwa sein:
Kreativangebote, Vorträge über Kinderbücher, Kurse
über Erziehungsfragen, Seminare über frühkindliche
Erziehung u. a. m. Eine schriftliche Veröffentlichung ist
auch hier Voraussetzung. Die Thematik muß deutlich angegeben
werden. Allgemeine Elternabende, die der Kindergarten im
Rahmen seines Auftrages gemäß dem Kindergartengesetz
durchführt (z. B. Informationsabende, Selbstdarstellungen,
Wahlen zum Elternausschuß), können nicht als Maßnahmen
nach dem Weiterbildungsgesetz geltend gemacht werden.
KONZERT Aufführungen
KOOPERATIONSVERANSTALTUNGEN
Veranstaltungen der Erwachsenenbildung finden gelegentlich in
Kooperation mit einer anderen Einrichtung (z. B. nicht anerkannte
kleine Vereine, Krankenkasse, Pro Familia, Volkshochschule,
Verbraucherberatung u. a. m.) statt. Solche
Kooperationsveranstaltungen können nach dem
Weiterbildungsgesetz gefördert werden, sofern nicht lediglich
ein Angebot Dritter wahrgenommen wird. Die Veröffentlichung
muß daher deutlich die eigene Mitträgerschaft
ausweisen. Sollten mehrere der Partner Fördermittel nach
dem Weiterbildungsgesetz beanspruchen können, so ist vorher
zu klären, wer diese Veranstaltung geltend macht. Auch
können bei längerfristigen Maßnahmen die
Unterrichtsstunden aufgeteilt werden. Doppelbezuschussung ist auf
jeden Fall auszuschließen.
KREATIVES GESTALTEN Dieser
Begriff ist nicht nur die vornehmere Fassung des Begriffs
“Basteln“. Er ist tatsächlich besser geeignet,
die pädagogische Zielsetzung von einschlägigen Angeboten
zum Ausdruck zu bringen, geht es doch um die Förderung der
schöpferischen Ausdrucks- und Gestaltungsfähigkeit. Um
die Abgrenzung zu bloßer Freizeitbeschäftigung oder
Hobbypflege deutlich zu machen, müssen in der Ausschreibung
konkrete Angaben über die spezifischen Fertigkeiten und
Kenntnisse enthalten sein, die bei dem Kurs unter Anleitung durch
eine ausgewiesene Fachkraft vermittelt werden sollen. Übung
gehört selbstverständlich zum Erwerb kreativer und
gestalterischer Fertigkeiten; die Ausübung darf jedoch nicht
im Vordergrund stehen. Bezuschussungsfähig sind nur
zeitlich begrenzte Kurse (20 U-Std.), keine kontinuierlichen
Kreise. Ein weiterführender Kurs ist anerkennungsfähig,
wenn er mit einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung
veröffentlicht wird. Eine eigene Teilnahmeliste ist
erforderlich. Weitere Kurse unter der gleichen
Themenstellung können im selben Jahr nur dann bezuschußt
werden, wenn mindestens 50% der Teilnehmenden neu hinzukommen.
KREISE Gruppen / Kreise
KULTURELLE BILDUNG Von
kultureller Bildung wird gesprochen, wenn eine bestimmte Thematik
nicht nur mit lernspezifischen Methoden bearbeitet wird, sondern
auch mit künstlerischen oder medialen Gestaltungsformen (z.
B. Theater, Film, Video, Fotografie). Dies wird als Weiterbildung
anerkannt, wenn die inhaltlichen Schwerpunkte und die
kulturpädagogische Zielsetzung in der Ausschreibung und im
Maßnahmenverlauf überwiegen und deutlich erkennbar
sind. Auch theoretische Aspekte und pädagogische Anleitungen
sollten angesprochen sein.
KURSE Ein Kurs ist eine wichtige
Arbeitsform der Erwachsenenbildung: Er setzt die Planung der
Inhalte, Arbeitsschritte, Methoden usw. voraus und wird in der
Regel von einer fachkundigen Leitung durchgeführt.
Erwachsenenbildung vor Ort sollte häufiger den Mut
aufbringen, Kursangebote zu machen. Damit geben sie zu erkennen,
daß sie Arbeitsformen der öffentlichen
Erwachsenenbildung anwenden und die Öffentlichkeit gezielt
ansprechen. Der Kurs weckt die Assoziation eines zeitlich
befristeten Angebots, ohne Beteiligungserwartung auf Dauer (wie
etwa bei dem Stichwort “Gruppe“ oder “Kreis“).
Das spricht viele Menschen heute eher an. Die Kursinhalte
können aus ganz unterschiedlichen Lebens- und Themenbereichen
stammen, sei es Kreativität, Haushaltsführung, Eutonie,
Gesundheitspflege, um nur einige Beispiele zu nennen. Aber auch
theologische, pädagogische oder politische Inhalte lassen
sich durchaus in Form eines Kurses darbieten Längerfristige
Maßnahmen
LÄNGERFRISTIGE
MASSNAHMEN Als “längerfristig“ gilt eine
Maßnahme, die mindestens 8 Unterrichtsstunden umfaßt
(bei zusammenhängender Thematik, gleicher Leitung und
weitgehend gleichem Teilnahmekreis). Ein mehrteiliges Seminar mit
3 Abenden à 3 Unterrichtsstunden gilt daher als
längerfristige Maßnahme (bei 2 Abenden à 3
U-Std. oder 3 Abenden à 2 U-Std. wäre das Seminar nur
eine Einzelveranstaltung). Auch ein einzelner Studientag ist
“längerfristig“, wenn er insgesamt 8
Unterrichtsstunden erreicht. Bei längerfristigen
Massnahmen müssen Teilnahmelisten geführt werden.
Sonderregelung: Veranstaltungen, die der politischen Bildung
oder der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, können
bereits mit 6 Unterrichtsstunden als längerfristige Maßnahmen
geltend gemacht werden.
LEKTÜRE- / LITERATUR-KURSE Die
gemeinsame Lektüre in einer Gruppe kann dann als
Weiterbildung gelten, wenn dies mit einer zeitlich mindestens
gleichwertigen inhaltlichen Beschäftigung mit literarischen,
existentiellen oder politischen Themen verbunden wird, was über
reine Buchbesprechungen hinausgeht. Dies muß in der
Veröffentlichung deutlich angekündigt werden. Auch wenn
die Buchauswahl mit den Teilnehmenden erst bei Kursbeginn
festgelegt wird, muß die Ankündigung eine thematische
Zielsetzung zum Ausdruck bringen (z. B. Frauen in der Literatur,
historische Themen, Existenzfragen u. ä.). Anerkennungsfähig
sind nur zeitlich abgegrenzte Einzelkurse (mit 20 U-Std.). Ein
Folgekurs muß mit einer neu akzentuierten inhaltlichen
Ausschreibung öffentlich ausgeschrieben werden.
MEDITATION Meditation wird häufig
als Bezeichnung für geistliche Betrachtungen gebraucht, die
andachtsähnlichen Charakter haben. Häufig soll damit
angedeutet werden, daß eine ganzheitliche Ansprache der
Teilnehmenden erfolgt, die über bloßes “Nachdenken“
hinausgeht. Solche Veranstaltungen sind - ebenso wie
Andachten/Besinnung - keine Weiterbildung im Sinne des
Weiterbildungsgesetzes. Anders ist es bei einem Kurs, der die
Teilnehmenden in bestimmte Meditationsweisen einführt und
einübt. Auch hier gilt, daß das praktische Ausüben
sinnvollerweise Bestandteil des Lernprozesses ist, aber nicht im
Vordergrund stehen darf. Es gehören also immer “lehrhafte“
Elemente dazu, die auf Einführung oder vertieftes Verstehen
hinzielen. Gruppen, die sich regelmäßig zu gemeinsamen
Meditationsübungen ohne solche Elemente treffen, können
nicht gefördert werden; es muß sich um jeweils
abgegrenzte Einzelkurse handeln (ca. 20 U-Std.). Ein
weiterführender Kurs ist anerkennungsfähig, wenn er mit
einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung veröffentlicht
wird. Eine eigene Teilnahmeliste ist erforderlich. Weitere
Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr
nur dann bezuschußt werden, wenn mindestens 50% der
Teilnehmenden neu hinzukommen.
MITARBEITENDEN -
FORTBILDUNG Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Aus- und
Fortbildung zu unterstützen, ist ein wesentlicher Auftrag der
Erwachsenenbildung. Bei der Frage, ob solche Fortbildungen
bezuschussungsfähig sind, ist jedoch streng darauf zu achten,
ob es sich um öffentliche Weiterbildungsangebote handelt.
Diese müssen sich deutlich von internen Schulungen abheben.
Dies trifft sicherlich am ehesten zu für
Fortbildungsangebote, die zur Mitarbeit für den Bereich
Erwachsenenbildung qualifizieren. Allerdings müssen solche
Fortbildungsangebote öffentlich angekündigt werden,
damit sie für Interessierte offen und zugänglich sind.
Damit verbunden ist die Notwendigkeit, die zu vermittelnden
Lerninhalte in der Veröffentlichung deutlich zu beschreiben.
Um den Eindruck zu vermeiden, es handele sich hierbei
lediglich um interne Schulungen, ist durch Ausschreibungen im
Programmheft, Presseveröffentlichungen, Prospekte oder
Handzettel etc. der Nachweis zu führen, daß die
Fortbildungsangebote öffentlich angekündigt wurden und
für potentiell Interessierte zugänglich waren
(unbeschadet dessen, daß Teilnahmebeschränkungen
aufgrund bestimmter Eingangsvoraussetzungen möglich sind).
Mitarbeitendenfortbildung, die sich ausschließlich auf
interne Aktivitäten bezieht, sind dagegen eindeutig nicht als
öffentliche Weiterbildungsmaßnahmen förderungsfähig.
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind nur
förderungsfähig, wenn sie über den Bereich von
anderes lernen hinaus angeboten werden und nicht durch andere
Gesetze oder Rechtsvorschriften erfaßt sind.
MUSIKKURSE Musikkurse können
förderungsfähig sein, wenn sie ausdrücklich als
Kurse für mindestens 8 erwachsene Teilnehmende durchgeführt
werden (ohne Ausnahmeregelung; Teilnahmezahl). Mit der Bezeichnung
Kurs ist impliziert, daß es sich um zeitlich begrenzte
Angebote handelt, die nach Inhalt und Zielsetzung in sich
abgeschlossen sind. Durch Veröffentlichung muß das
Angebot für jedermann zugänglich sein, wobei die zu
vermittelnden musikalischen Kenntnisse oder Fertigkeiten angegeben
sein müssen. Wenn ein Chor, Orchester oder
Instrumentalkreis regelmäßig zusammenkommt, z. B. um
das Zusammenspiel zu üben, neues Material einzustudieren oder
für eine Aufführung zu proben, so handelt es sich dabei
nicht um förderungsfähige Weiterbildungsveranstaltungen.
Chor
ORGANISIERTES LERNEN In
Abgrenzung zu den überwiegend spontan und unsystematisch
ablaufenden Lernprozessen im Alltag werden als Maßnahmen der
Weiterbildung nur organisierte Lernprozesse angesehen. Bei der
Frage der Anerkennungs- und Förderungsfähigkeit von
Veranstaltungen ist es immer wieder hilfreich, sich die
wichtigsten Kriterien dafür zu verdeutlichen: *
Erwachsenengemäße Veranstaltungsformen, z. B. Vorträge,
Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Vortragsreihen, Seminare,
Arbeits- und Gesprächskreise * klar umrissene Themen oder
Lerninhalte, die be- oder erarbeitet werden * Planung nach
erwachsenenpädagogisch reflektierten didaktisch-methodischen
Prinzipien * Durchführung durch geeignete
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter * Institutionelle Anbindung
im Rahmen der Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen e.V. bzw.
im Rahmen angeschlossener Einrichtungen. Bei der Auswahl von
Themen, Inhalten, Veranstaltungsformen sowie bei dem Einsatz
geeigneter Mitarbeitenden wird den Trägern weitestgehende
Freiheit eingeräumt. Zur Beurteilung der
Anerkennungsfähigkeit wird grundsätzlich die
Veröffentlichung einer Weiterbildungsveranstaltung
herangezogen; diese muß darum Angaben enthalten, die
erkennen lassen, ob die Voraussetzung für organisiertes
Lernen gegeben ist, wofür insbesondere das Thema
ausschlaggebend ist.
PLAKAT Ein nicht zu unterschätzendes
Medium der Veröffentlichung von Bildungsveranstaltungen ist
das Plakat. Es bietet vor allem die Möglichkeit, einen
bestimmten Veranstaltungszeitraum überschaubar darzustellen
bzw. auf aktuelle Veranstaltungen aufmerksam zu machen. Dabei
ist es wichtig darauf zu achten, daß ein Plakat natürlich
an einer öffentlich gut zugänglichen Stelle angebracht
sein muß; eine Pinwand im Tagungshaus oder ein
Mitteilungsbrett im Eingangsbereich stellt die öffentliche
Ankündigung nicht im erforderlichen Ausmaß sicher.
POLITISCHE BILDUNG Für
Veranstaltungen aus dem weiten Themenspektrum politischer Bildung
(z. B. Soziale Fragen, Entwicklungspolitik, Umwelt ...) lassen
sich die Teilnehmenden schwerer für mehrere Abende binden als
beispielsweise für Sprachkurse. Dennoch ist es aus
pädagogischer sicht sinnvoll in der politischen Bildung Kurse
anzubieten. Im Bereich der politischen Bildung gelten
Veranstaltungen bereits ab 6 U-Std. als längerfristige
Veranstaltung.
PROGRAMM Veröffentlichung
QUALITÄTSICHERUNG
Qualitätssicherung ist selbstverständlich und
unverzichtbar in der Erwachsenenbildung, auch wenn dies häufig
unbewußt geschieht. Eine breite Angebotspalette, die
flexibel und kontinuierlich geplant wird, qualifizierte Referenten
und Referentinnen, die sich um methodisch und fachlich fundierte
Durchfürhung von Maßnahmen bemühen, sind
Bestandteil der Qualitätssicherung. Qualitätssicherung
umfaßt aber ebenso die Auswertung von Veranstaltungen,
qualifizierte Seminarunterlagen, die Erhöhung von
TeilnehmerInnen-Interessen wie eine angemessene räumliche und
technische Ausstattung der Tagungsräume, aber auch Maßnahmen
zur Unterstützung und Fortbildung der ehren- oder
hauptamtlichen Erwachsenenbildung auf allen Ebenen.
REFERENTIN / REFERENT Die
Anerkennungs- und Bezuschussungsfähigkeit einer Veranstaltung
ist nicht an den Einsatz eines externen Referenten oder einer
Referentin gebunden, erst recht nicht an die Zahlung eines
Honorars. Die Bestimmungen schreiben lediglich vor, daß die
Maßnahmen von geeigneten Mitarbeitenden durchgeführt
werden müssen, die über erwachsenenpädagogische
Fähigkeiten verfügen. Diese werden durch entsprechende
Erfahrungen und/oder Ausbildung erworben. Damit wird an die
Träger die Erwartung gestellt, daß sie - z. B. durch
entsprechende Mitarbeitendenfortbildung - für eine
Qualifizierung der Leitungspersonen Sorge tragen.
Qualitätssicherung wird zu einem immer deutlicher
eingeforderten Anspruch der öffentlichen Hand. Natürlich
muß auch die Erwachsenenbildung von anderes lernen elementar
daran interessiert sein, diesen Standards zu entsprechen. Auch
wenn es zur Bezuschussungsfähigkeit an sich nicht
erforderlich ist, ist es sehr zu empfehlen, bei den
Veröffentlichungen - wo immer möglich - die Namen der
Referierenden, der Kursleitung oder sonstigen fachlich und
pädagogisch Verantwortlichen zu nennen. Dies trägt dazu
bei, den Bildungscharakter zu verdeutlichen. Das gilt insbesondere
für Arbeits- und Gesprächskreise, um die Abgrenzung von
rein informellen Gesprächsrunden klarzustellen.
SELBSTERFAHRUNG / SUPERVISION /
THERAPIE Ohne Zweifel kommen in solchen Aktivitäten auch
Lernprozesse in Gang. Gleichwohl sind sie nicht vorrangig als
organisiertes Lernen konzipiert und daher im Sinne des
Weiterbildungsgesetzes nicht förderungsfähig. Allerdings
dürfen Weiterbildungsveranstaltungen, die öffentlich als
Kurse, Seminare o.ä. zu einem bestimmten Thema angeboten
werden, im methodischen Ablauf durchaus Elemente aus diesen
Bereichen enthalten. Dabei darf der therapeutiche Ansatz nicht im
Vordergrund stehen. So kann z. B. in einem Studienzirkel des
Fernstudiums Erwachsenenbildung auch Praxisberatung mit
supervisorischen Anteilen stattfinden.
SELBSTHILFEGRUPPEN Die
Arbeit von Selbsthilfegruppen beruht häufig auf der
Initiative von Betroffenen als Privatpersonen. Insofern sind die
Voraussetzungen zur Förderungsfähigkeit nach dem
Weiterbildungsgesetz nicht von vornherein gegeben. Treffen von
Selbsthilfegruppen können jedoch förderungsfähig
sein, * wenn in ihnen eindeutig erkennbare Themenschwerpunkte
unter geeigneter Leitung bildungsmäßig verarbeitet
werden, und * wenn sie öffentlich angekündigt werden
und für alle Interessierten prinzipiell zugänglich sind.
Der sehr persönliche Charakter der in Selbsthilfegruppen
besprochenen Themen verbietet jedoch meist eine unverbindliche
oder gelegentliche Teilnahme von Außenstehenden. Deswegen
ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Wunsch nach
Förderung durch WBG der Situation und Initiaven der Gruppe
angemessen ist. Gruppen/Kreise, Zielgruppe
SEMINAR Ein Seminar ist eine typische
Arbeitsform der Erwachsenenbildung, in der man/frau sich intensiv
einem Thema, einer Frage- oder Problemstellung zuwendet. Darum
sollte bei der Planung von Bildungsveranstaltungen immer wieder
überlegt werden, ob es nicht sinnvoll und möglich ist,
mehrere Themenaspekte unter einen übergreifenden Zusammenhang
zu stellen und in einem mehrteiligen Seminarangebot zu bearbeiten.
Auch die thematische Arbeit in Gruppen und Kreisen könnte
viel gewinnen, wenn mensch öfters den Mut hätte, an eine
Thematik mehrmals unter verschiedenen Aspekten heranzugehen. Nicht
zuletzt würden auch die immer neuen Einzelankündigungen
erspart werden. (Bei Seminaren aus dem Bereich der Politische
Bildung genügen schon 6 Unterrichtsstunden, auch bei
Seminaren, die der Gleichstellung von Frauen und Männern
dienen.) längerfristige Veranstaltungen, internatsmäßige
Unterbringung
SENIORENARBEIT Altenarbeit
SENIORENTANZ In letzter Zeit
setzt sich die Erkenntnis immer mehr durch, daß das Tanzen
ein hervorragendes Element der Bildungsarbeit gerade für
ältere Menschen ist. Werden hier doch auf charmante Weise
eine Fülle von altengerechten Zielsetzungen verbunden:
Bewegungsförderung, Gesundheitsvorsorge, Aktivierung,
Kontaktaufnahme, Gedächtnisschulung, Wahrnehmungs- und
Bewegungskoordination und vieles andere mehr. Trotzdem sind
hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit von
Seniorentanz-Veranstaltungen gewisse Einschränkungen zu
beachten: Es darf sich nicht um bloßes Ausüben von
Tänzen handeln und es darf der reine Geselligkeitscharakter
nicht im Vordergrund stehen. Ausschreibungen als
“Seniorentanzkreis“ oder “Geselliges Tanzen für
jung und alt“ genügen daher für die Kennzeichnung
des Bildungscharakters nicht. In der Ausschreibung muß
deutlich werden, daß es bei der Veranstaltung um zeitlich
abgegrenzte Kurse mit übergreifenden Lernintentionen
gesundheitlicher oder persönlicher Bildung geht und daß
das Tanzen dabei als Mittel eingesetzt wird, um solche
Zielsetzungen zu fördern. Anerkennungsfähig sind nur
zeitlich begrenzte Kurse (20 Unterrichtsstunden), aber keine
regelmäßigen Tanzgruppen.
SONDERFÖRDERUNGEN Für
bestimmte Veranstaltungen im Weiterbildungsbereich werden durch
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung
aus Sondermitteln höhere Bezuschussungen ermöglicht, als
dies im Rahmen der Regelförderung nach Unterrichtsstunden der
Fall ist. Im einzelnen gibt es Sondermittel für
Veranstaltungen, * die der Frauenförderung und der
Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, * die durch
das Ministerium als Bildungsfreistellungsmaßnahmen i. S. des
BFG anerkannt wurden, nicht mehr aktuellt!!!!! * die
Kinderbetreuung anbieten, * die der Fort- und Weiterbildung
für haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der
Weiterbildung dienen, * die als Modell- oder
Schwerpunktmaßnahmen konzipiert und durchgeführt
werden. Alle Sonderzuschüsse für einschlägige
Maßnahmen müssen frühzeitig einzeln beantragt
werden.
SPIELE Das Erlernen und Üben von
Spielen ist an sich keine förderungsfähige
Erwachsenenbildung, weil hier das Ausüben ebenso wie der
Unterhaltungscharakter zu sehr im Vordergrund stehen. Wenn jedoch
in einer Veranstaltung spielerische Elemente zur Erreichung
von Lernzielen eingesetzt werden, z. B. im Bereich der
Selbsterfahrung oder der Kreativität, wird die
Förderungsfähigkeit dadurch nicht in Frage gestellt.
Auch wenn es darum geht, die pädagogische Wirkungsweise von
Spielen zu demonstrieren - zum Beispiel bei Tele- oder
Computerspielen - ist es sinnvoll, solche Spiele in den Lernprozeß
zu integrieren. Auch hier ist wieder die Veröffentlichung
ausschlaggebend: Sie muß die pädagogischen Funktionen
des Spielens erkennen lassen. Reine Spielnachmittage oder -abende
sind natürlich nicht förderungsfähig.
STUDIENREISEN / STUDIENFAHRTEN
Studienfahrten sind - im Gegensatz zu Erholungs- oder
Erlebnisreisen - eine anerkannte Form der Erwachsenenbildung. Für
die Anerkennungsfähigkeit muß gewährleistet
werden, daß es sich um durchgängige
Bildungsveranstaltungen mit entsprechendem Programm unter
fachkundiger Leitung handelt. Das Programm muß
durchschnittlich 6 Unterrichtsstunden pro Werktag ausweisen, wobei
thematische Einheiten (z. B. Vorträge, Begegnungen) sowie
qualifiziert geführte Besichtigungen mitgerechnet werden,
nicht aber Reisezeiten, Pausen, Zeiten zur freien Verfügung
oder zur ungeführten Besichtigung von Sehenswürdigkeiten.
An- und Abreisetag und überwiegende Reisetage während
der Fahrt sowie Samstage, Sonntage, Feiertage können bei der
Berechnung ausgenommen werden. Als zeitliche Obergrenze gelten 14
Tage. Wichtig ist ferner, daß bereits bei der
Ausschreibung in der Veröffentlichung die Thematik und die
Bildungsziele der Studienfahrt klar herausgestellt werden. Die
bloße Angabe eines Ziellandes und der touristischen
Stationen genügt keinesfalls (natürlich erst recht nicht
die Ausschreibung als “Freizeit“ o.ä.). Auch wenn
sich häufig das Detailprogramm erst bei weiterem
Planungsverlauf nach der ersten Ausschreibung konkretisiert, darf
keinesfalls der Studiencharakter erst bei einer nachträglichen
Zusammenstellung von Programmpunkten “entstehen“: Das
vor Beginn der Maßnahme fertiggestellte Programm mit den
einzelnen Themeneinheiten muß dem Veranstaltungsnachweis
beigefügt werden. Bildundsreisen / Freizeitangebote /
Freizeiten
STUDIENTAG Tagungen
TAGUNGEN Eine Tagung ist eine
längerfristige, mindestens einen Tag dauernde Veranstaltung,
die sich einem bestimmten, klar formulierten Thema widmet und
meist Vorträge mit teilnahmeorientierten Methoden (z. B.
Diskussionen, Arbeitsgruppen) verbindet. Um die Voraussetzungen
für einen intensiven Lernprozeß unter Einschluß
informeller Gespräche zu schaffen, werden Tagungen häufig
in einem Bildungshaus durchgeführt, in dem auch Verpflegung
und Übernachtung der Teilnehmenden möglich ist. Ab 8
U-Std. ist eine Teilnahmeliste erforderlich.
TANZ Tanz dient überwiegend der
Geselligkeit und ist daher i.d. Regel nicht förderungsfähig.
Dies gilt insbesondere für die regelmäßigen
Treffen von Tanzkreisen, weil dort das Ausüben gegenüber
dem Lernen im Vordergrund steht. Förderungsfähig können
allenfalls Veranstaltungen sein, bei denen Tanz als methodisches
Gestaltungselement neben anderen in eine übergreifende
Zielsetzung eingebunden ist, z. B. aus dem Bereich
Persönlichkeitsbildung, kreative Ausdrucksgestaltung,
Gesundheitsbildung, religiöse oder kultureller Bildung. Die
Veröffentlichung muß deutlich erkennen lassen, daß
es sich um derartige Zielsetzungen handelt, nicht jedoch um das
Erlernen und Üben von Tänzen an sich. Seniorentanz
TEILNAHMELISTE Eine
Teilnahmeliste ist bei längerfristigen Maßnahmen ab 8
Unterrichtsstunden (bzw. 6 bei politischer Bildung und
Frauenförderung/Gleichstellung) erforderlich. Die Listen
müssen Name, Vorname, Adresse, und Unterschrift enthalten.
Ausnahmen bei der Angabe der Adresse sind möglich, z.B. aus
Datenschutzgründen
TEILNAHMEZAHL Der Begriff des
organisierten Lernens impliziert, daß es sich um eine
gemeinschaftliche Angelegenheit von mehreren Personen handelt. Die
Richtlinien legen fest, daß bei förderungsfähigen
Veranstaltungen die Zahl der Teilnehmenden 8 Personen nicht
unterschreiten soll. Diese “Soll-Vorschrift“ läßt
allerdings Ausnahmen in begründeten Fällen zu, z. B.
wenn * eine Veranstaltung von einer Einrichtung in dünn
besiedeltem Gebiet durchgeführt wird, * die
räumlichen Voraussetzungen bzw. die Ausstattung mit Geräten
in einer bestimmen Veranstaltung eine Teilnahmezahl von 8 Personen
nicht zulassen, * die Mindestteilnahmezahl in einem
Fortführungs- oder Aufbaukurs nicht mehr erreicht wird,
dieser Kursus jedoch Teil einer längerfristig geplanten
und/oder abschlußbezogenen Maßnahme ist, *
in einer pädagogisch innovativen Maßnahme von
allgemeinem Interesse die erforderliche Teilnahmezahl nicht
erreicht wird, * Themen, die gemäß dem
besonderen Bildungsauftrag der Einrichtung von zentraler Bedeutung
sind, durchgeführt werden, auch wenn sie keine allzu große
Resonanz finden. Einzel- und Kleinstgruppenunterricht (weniger
als 5 Teilnehmende) und Einzel-beratungen sind von dieser
Ausnahmeregelung ausgeschlossen. Praktisch bedeutet dies: Sind
auf einem Veranstaltungsnachweis also nur 5 bis 7 Teilnehmende
eingetragen, muß dies mit einer entsprechenden Erläuterung
begründet werden. Bei Kursen, Seminaren u.ä.
längerfristigen Veranstaltungen ab 8 Unterrichtsstunden
zählen die Teilnehmenden, die sich verbindlich angemeldet
haben bzw. bei Veranstaltungsbeginn anwesend waren; hier sind
Teilnahmelisten erforderlich.
THEATER Ähnlich wie Chöre
können Theaterkreise, die für eine Aufführung
proben, nicht gefördert werden. Auch eine Theateraufführung
selbst ist nicht förderungsfähig. Etwas anderes ist es,
wenn in einem Lernprozeß Rollenspiel, Pantomime o.ä.
als methodische Elemente eingesetzt werden oder ein zeitlich
begrenzter und thematisch umrissener Theater-Workshop angeboten
wird oder wenn Theaterspielen als Gestaltungs- und Lernelement in
einem inhaltlich ausgerichteten Projekt kultureller Bildung
eingesetzt wird. Aufführungen,kulturelle Bildung
THEMA Bei der Veröffentlichung
einer Veranstaltung muß erkennbar sein, ob es sich um ein
Angebot der Weiterbildung handelt. Häufig reicht als Nachweis
schon die Angabe des Themas aus; organisiertes Lernen wird durch
die Formulierung des Veranstaltungsthemas angezeigt. Bei
Veranstaltungen, die nicht von vornherein als
Bildungsveranstaltungen kenntlich sind, (z. B. in
Gruppen/Kreisen), kommt der Themenangabe eine erhöhte
Bedeutung zu. Dies gilt auch, wenn der Titel der Veranstaltung
eher Animationscharakter trägt, “blumig“ oder
“reißerisch“ formuliert ist. In solchen Fällen
ist es oft hilfreich, wenn die Veranstaltung zusätzlich durch
Angabe ihres Charakters als Bildungsveranstaltung gekennzeichnet
ist (z. B. Kurs, Seminar, Tagung ). Vor allem empfiehlt es sich,
mit Untertiteln oder ähnlichen inhaltlichen bzw.
pädagogischen Erläuterungen den Bildungscharakter zu
verdeutlichen. Interessierte müssen ersehen können, was
es zu “lernen“ gilt. Bei mehrteiligen
Veranstaltungen bzw. Gesprächs- und Arbeitskreisen, die über
einen längeren Zeitraum gehen, kann die Themenangabe oder
sonstige pädagogische Beschreibung einen übergreifenden
Charakter haben, ohne jedes Treffen im einzelnen detailliert
festzulegen. Veröffentlichung, Gruppen/Kreise,
Organisiertes Lernen
TRÄGERSPEZIFISCHES
EIGENINTERESSE Bei vielen Veranstaltungen der
Erwachsenenarbeit ist es schwer, den Charakter eines öffentlichen
Bildungsangebotes vom trägerspezifischen Eigeninteresse .
Förderungsfähig sind nur Veranstaltungen, die nicht
vorrangig dem trägerspezifischen Eigeninteresse dienen.
Gleichwohl verbietet es sich - und zwar nicht erst vom
Weiterbildungsgesetz, sondern erst recht vom eigenen
Selbstverständnis her - solche Veranstaltungen und
Aktivitäten abrechnen zu wollen, die vorrangig als
Gemeinschaftspflege oder Mitarbeitendenschulung u.ä.
konzipiert sind.
TREFFS Bei manchen Mitgliedsvereinen
hat sich neben der Bezeichnung Gruppe/Kreis der Titel “Treff“
eingebürgert: Frauentreff, Elterntreff, Seniorentreff usw.
Damit soll in der Regel ein offener, lockerer, nicht auf
verbindliche Mitgliedschaft zielender Charakter signalisiert
werden. Eine gesellige Runde, ein gemütliches Rundgespräch,
ein allgemeiner Austausch von Erfahrungen und Erlebnissen
rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme von
Weiterbildungsmitteln. Wenn allerdings im Rahmen von solchen
“Treffs“ ein konkret angegebenes Thema methodisch
gezielt angegangen und bearbeitet wird, etwa durch ein
Impulsreferat, einen Animationsfilm, ein auf Selbsterfahrung
zielendes Rollenspiel etc., kann von Weiterbildung gesprochen
werden. Auch hier ist wieder entscheidend, daß bei der
Veröffentlichung durch entsprechende Themenangaben von
vornherein der Bildungscharakter deutlich herausgestellt wird.
Dabei ist es wiederum durchaus empfehlenswert, eine Folge von
mehreren Treffs unter einer übergreifenden Rahmenthematik
anzukündigen, so daß bei der inhaltlichen Gestaltung
der Einzeltreffen ein großes Maß an Flexibilität
und Offenheit gewahrt bleiben kann.
UNTERRICHTSSTUNDE /
WEITERBILDUNGSSTUNDE Als Bemessungsgrundlage für den
Zuschuß dient die Unterrichts- oder Weiterbildungsstunde,
die 45 Minuten umfaßt. Natürlich ertönt bei
Erwachsenenbildungsveranstaltungen nach Ablauf von 45 Minuten
keine Klingel und beendet den “Unterricht“. Soweit
keine anderen Regelungen existieren, ist also nachträglich
die tatsächliche Veranstaltungsdauer auf Unterrichtsstunden
umzurechnen. Nach Erfahrungswerten dauert eine Abendveranstaltung
2 oder 3 Unterrichtsstunden (je nachdem, ob sie ohne größere
Pausen näher bei 90 oder näher bei 135 Minuten liegt).
Bei länger dauernden Veranstaltungen empfiehlt es sich, die
Minuten der gesamten Bildungsphasen (ohne Pause, Mahlzeiten,
gesellige Elemente) zusammenzuzählen und die Gesamtzahl durch
45 zu teilen. Aus praktischen Gründen bitte keine Bruchzahlen
melden, sondern auf ganze Zahlen ab- oder aufrunden (z. B. 300
Minuten : 45 = 6,66... = 7 U-Std.).
VERANSTALTUNGSFORMEN Kurse
VERANSTALTUNGSNACHWEIS Um
nachzuweisen, daß eine angekündigte Veranstaltung
tatsächlich stattgefunden hat, sind auf Formblättern für
die einzelnen Veranstaltungen die Zahl der Unterrichtsstunden und
der Teilnehmenden bzw. Beginn und Ende der Veranstaltungen und die
Anzahl der Teilnehmenden (gesondert für Frauen und Männer)
einzutragen und durch die Unterschrift der verantwortlichen
Leitungsperson sowie der Referentin zu bestätigen. Wird die
Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen unterschritten, so ist dies
zu begründen. (vgl. Teilnahmezahl). Der
Veröffentlichungsnachweis ist beizulegen. Es versteht
sich von selbst, daß die Themenangaben auf dem
Veranstaltungsnachweis mit der öffentlichen Ankündigung
übereinstimmen müssen; beides zusammen belegt die
Anerkennungsfähigkeit von Veranstaltungen bei etwaigen
Überprüfungen.
VERÖFFENTLICHUNG Bei
vielen Stichworten ist immer wieder deutlich geworden, daß
die öffentliche Ausschreibung eine Voraussetzung für die
Anerkennungs- und Förderungspraxis des Landes in Sachen
Weiterbildung ist. Dies ist erforderlich, weil eine Förderung
aus öffentlichen Mitteln auch der Öffentlichkeit zugute
kommen muß. Jede Ankündigung muß Angaben
enthalten, die erkennen lassen, ob die Voraussetzung für
organisiertes Lernen gegeben sind. Häufig reicht schon die
Bezeichnung des Themas aus; der Anspruch des organisierten Lernens
geht aus der Formulierung des Veranstaltungsthemas hervor. Es ist
darüber hinaus sinnvoll, durch Angabe von Referentinnen oder
Referenten, Lernzielen, Veranstaltungsformen, Untertiteln,
inhaltlichen oder pädagogischen Erläuterungen den
Bildungscharakter zu verdeutlichen. Solche erläuternden
Angaben sind dringend empfehlenswert, wenn der Titel aus
sprachlichen oder werbemäßigen Gesichtspunkten heraus
etwas “blumig“ formuliert ist. Wichtig ist ferner, daß
die Veröffentlichung sich geeigneter Medien bedient, um die
Öffentlichkeit tatsächlich zu erreichen und für die
Veranstaltung zu werben. Plakate, Handzettel, Aushänge
stellen eine übliche Form der Veröffentlichung dar. Von
vielen Bildungsträgern sind wir gewohnt, daß ihre
Angebote für einen bestimmten Zeitraum in Form eines
Veranstaltungsprogramms veröffentlicht werden. Auch
Ankündigungen in öffentlichen Presseorganen, sowohl
örtliche wie überregionale Programme, z. B. der
örtlichen Tagespresse, dem Verbandsgemeinde-Anzeiger, einem
Werbewochenblatt u. ä., sind empfehlenswert. Organisiertes
Lernen, Thema
WEITERBILDUNGSGESETZ (WBG)
Die Förderung des Landes für die Weiterbildung wird
durch das Weiterbildungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz
geregelt. Dies ist seit dem 1.1.1996 in novellierter Fassung in
Kraft. Interessierte können den Text mit der zugehörigen
Durchführungsverordnung bei den in den jeweiligen zuständigen
Stellen für Erwachsenenbildung oder der Landesgeschäftsstelle
abrufen.
YOGA Gymnastik
ZIELGRUPPEN Das pädagogisch
sinnvolle Konzept einer zielgruppenorientierten Bildungsarbeit
steht in einer gewissen Spannung zu dem Öffentlichkeitsgebot
des Weiterbildungsgesetzes, nach dem die Veranstaltungsangebote im
Prinzip jedermann zugänglich gemacht werden sollen.
Bildungsangebote, die sich an offene Zielgruppen wenden, sind
fraglos förderungsfähig, z. B. Seniorinnen, Frauen,
Arbeitslose, Alleinerziehende, Erzieherinnen... . Darüber
hinaus sind auch gelegentliche Bildungsveranstaltungen für
eine geschlossene Zielgruppe, z. B. Kindergarten-Eltern zulässig,
sofern sie im Gesamtangebot eines Trägers nur von
untergeordneter Bedeutung sind. Allerdings muß eine
erkennbare Abgrenzung von einer “internen“ Schulung
deutlich sein (z. B. ein Seminar nur für die Mitglieder eines
Vereins oder eines Teams). Auch ist eine schriftliche Einladung an
die Zielgruppe erforderlich, aus der die Thematik des
Bildungsangebotes hervorgeht.
ZUSCHUSS / ZUSCHUSSVERFAHREN Grundlagen
der Bezuschussung durch das Land Rheinland-Pfalz sind die durch
Veröffentlichungs- und Veranstaltungsnachweise dokumentierten
anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden. Bei den
Zuschüssen handelt es sich um Fördermittel der Landes
Rheinland-Pfalz, die auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes
an die LAG anderes lernen gezahlt, und über die einzelnen
Regionalbüros, die hierfür unterschiedliche Kriterien
und Verfahrensweisen entwickelt haben, nach vom Vorstand gefaßten
Beschlüssen, den beteiligten Arbeitsstellen und
Heimbildungsstätten zugeteilt und von dort an die
Veranstalter weitergeleitet werden. Verbunden damit ist die
Auflage der zweckgebundenen Verwendung für Ausgaben im
Bereich der Bildungsarbeit mit Erwachsenen.
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