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Mitgliederinformationen / Mitgliederservice


 



ABC 
der 
Weiterbildungsförderung

für die Mitgliedsvereine von anderes lernen in Rheinland-Pfalz

VORWORT

Im Unterschied zu den vergangenen Jahren stellt das neue Weiterbildungsgesetz (WBG) von Rheinland-Pfalz einen relativ offenen gesetzlichen Rahmen dar. Dies ist erfreulich, weil damit bürokratische Spitzfindigkeiten und juristische Auseinandersetzungen vermieden werden. Zugleich jedoch wird der Anspruch an die Selbstprüfung der Träger deutlicher; sie tragen die Verantwortung für die “Qualitätssicherung“ ihrer Weiterbildungsmaßnahmen. Wir müssen uns deshalb selbst immer wieder fragen: Wo überwiegt unser trägerspezifisches Eigeninteresse? Bei welcher Veranstaltung geht es vorwiegend um verbandliche Aktivität und weniger um ein Bildungsangebot? Wo steht der Charakter von Geselligkeit, Unterhaltung, Erholung, Freizeitgestaltung im Vordergrund?

Die hier vorgelegte Handreichung will dazu Orientierung und Hilfestellung bieten. Dies geschieht in Form eines “ABC der Weiterbildungsförderung“, das heißt in Form einer lexikonartigen Besprechung der “gängigen“ Aktivitäten und Angebote von Mitgliedsvereinen . So braucht der oder die Lesende keine abstrakte “Durchführungsverordnung“ auf die jeweiligen konkreten Felder anwenden, sondern kann ganz gezielt nach einem entsprechenden Stichwort suchen und findet dort eine Erörterung der Bezuschussungsfähigkeit. Dieses Vorgehen bringt natürlich mit sich, daß einige grundlegende Beurteilungskriterien immer wiederkehren. Sie sollen daher hier grundsätzlich vorangestellt werden.

* Die Veranstaltungen müssen Gelegenheiten zum organisierten Lernen bieten. Die Lernprozesse müssen so gestaltet sein, daß sie gegenüber anderen Elementen wie Meditation, ausübender Praxis, Geselligkeit, Unterhaltung deutlich überwiegen.
* Die Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein und in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden (z. B. durch Plakate, Aushänge, Handzettel, Rundbriefe, Pressemeldungen, Programme o.ä.).
* Die Veröffentlichung muß so gestaltet sein, daß der Charakter als Bildungsangebot deutlich wird. Dies wird insbesondere durch die Themenformulierung gewährleistet, ferner durch Untertitel oder andere Zusätze, die die inhaltlichen und pädagogischen Zielsetzungen erläutern.
* Bei längerfristigen Veranstaltungen (ab 8 Unterrichtsstunden) ist eine Teilnahmeliste erforderlich.
* Die Teilnahmezahl muß mindestens 8 Personen betragen.
* Für die Bezuschussung wird zusätzlich zur Veröffentlichung ein Veranstaltungsnachweis eingereicht , durch den die Zahl der teilnehmenden Männer und Frauen sowie die Zahl der Unterrichtsstunden dokumentiert werden.
* Beratung, Unterstützung, sowie Muster für Handzettel, Plakate, Veranstaltungsnachweise, Teilnahmelisten erhaltet ihr bei den jeweils zuständigen Regionalbüros in eurer Region. Die Adressen finden sich im Anhang.

Unser besonderer Dank gilt der evangelischen Erwachsenenbildung, deren Text dieser Broschüre zugrunde liegt.

Karola Büchel, Harry Hellfors    Altenkirchen, Ebertsheim, im Dezember 1997
Lal-Geschäftsführung

ÜBERSICHT ÜBER DIE STICHWORTE

Altenarbeit/Altenbildung
Angebote anderer Veranstalter (=Angebote Dritter)
Arbeitskreise/Gesprächskreise
Aufführungen
Ausflüge/Fahrten/Wanderungen
Ausstellungen/Besichtigungen
Auswertung
Basteln
Besichtigungen
Besinnung
Bildungsfreistellung/Bildungsurlaub
Chor/Sing- und Instrumentalkreise 
Dia-und Medieneinsatz in der Erwachsenenbildung
Dichterlesungen
Einzelveranstaltung
Elternabende
Eltern-Kind-Gruppen/Krabbelgruppen/Spielkreise
Erste-Hilfe-Kurse
Exkursion
Fastenkurse
Feiern/Feste
Film-,Bild- und Tonveranstaltungen
Frauenförderung
Frauenfrühstück
Freizeitangebote/Freizeiten
Gedächtnistraining
Gesundheitsbildung
Gleichstellung von Frauen und Männern
Gruppen/Kreise 
Gymnastik 
Internatsmäßige Unterbringung
Interne Schulungen/Verbandstätigkeit
Jugendliche/Kinder- und Schülerkurse
Kinderbetreuung
Kindergarten-Elternarbeit
Kooperationsveranstaltungen 
Kreatives Gestalten
Kulturelle Bildung
Kurse
Längerfristige Maßnahmen
Lektüre-/Literatur-Kurse
Meditation
Mitarbeitenden-Fortbildung 
Musikkurse
Organisiertes Lernen 
Plakat
Politische Bildung
Programm
Qualitätssicherung
Referentin/Referent 
Selbsterfahrung/Supervision/Therapie
Selbsthilfegruppen
Seminar
Seniorentanz
Sonderförderungen 
Spiele
Studienreisen/Studienfahrten
Studientag
Tagungen
Tanz
Teilnahmeliste
Teilnahmezahl
Theater
Thema 
Trägerspezifisches Eigeninteresse 
Treffs 
Unterrichtstunde/Weiterbildungsstunde 
Veranstaltungsformen
Veranstaltungsnachweis 
Veröffentlichung 
Weiterbildungsgesetz
Yoga
Zielgruppen 
Zuschuß/Zuschußverfahren 

ALTENARBEIT / ALTENBILDUNG
In der Altenarbeit mischen sich häufig mehrere Elemente und Intentionen: Begleitung,  Kontaktpflege, Geselligkeit, Unterhaltung - nicht zuletzt jedoch auch Bildung. Als öffentliche Weiterbildungsangebote kann mensch nur solche Veranstaltungen geltend machen, bei denen der Bildungscharakter überwiegt, d.h. mindestens die Hälfte der Zeit als organisiertes Lernen gestaltet ist. Dieser Zeitanteil wird gefördert.
In jedem Falle ist die Veröffentlichung ausschlaggebend: Förderungsfähig sind nur solche Veranstaltungen, zu denen unter Angabe einer Thematik öffentlich eingeladen wurde. Die bloße Ankündigung als “Altennachmittag“, “Seniorenkreis“ o.ä. genügt nicht. Allerdings können mehrere Veranstaltungen unter einem übergreifenden Oberthema zusammengefaßt werden.
 

ANGEBOTE ANDERER VERANSTALTER (=ANGEBOTE DRITTER)
Angebote, bei denen ein Mitgliedsverein  als Veranstalter in eigener Regie handelt und die organisatorische und pädagogische Verantwortung trägt, sind als eigene Weiterbildungsveranstaltungen bezuschussungsfähig. Die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Stellen ist damit nicht ausgeschlossen, auch nicht der Einsatz von Fachkräften aus einschlägigen Institutionen als Referierende oder Kursleitende. (Ein eigenverantwortlich angebotener Erste-Hilfe-Kurs ist also förderungsfähig, auch wenn ein Mitarbeiter der Johanniter-Unfallhilfe oder des Roten Kreuzes als Kursleiter tätig ist.)
Nicht förderungsfähig sind dagegen Veranstaltungen, bei denen die pädagogische Verantwortung in anderen Händen liegt. Zu denken ist beispielsweise an allgemeine Führungen in Kirchen, Museen, Kulturdenkmälern etc. Auch die Beteiligung  an einer von einem anderen Reiseveranstalter angebotenen Studienreise ohne eigene Programmgestaltung ist nicht förderungsfähig. Nicht förderungsfähig ist ferner, wenn für Veranstaltungen anderer Träger lediglich Räume überlassen werden. (Ein vom Roten Kreuz angebotener Erste-Hilfe-Kurs ist selbstverständlich nicht anerkennungsfähig, auch wenn er im eigenen Haus stattfindet.)
Förderungsfähig jedoch sind Maßnahmen, bei denen Angebote Dritter in einen weitergehenden Lernprozeß eingebunden sind, also zusätzliche eigene Veranstaltungen zur Einführung und Vertiefung in die Thematik stattfinden. Beispiel: Stadtführung in Worms im Rahmen eines Luther-Seminars.
Ausstellungen, Besichtigungen
 

ARBEITSKREISE / GESPRÄCHSKREISE
Arbeits- oder Gesprächskreise sind Formen der Erwachsenenbildung, bei denen es um die längerfristige Beschäftigung mit einer bestimmten Aufgabe oder Thematik geht (z. B. Arbeitskreis Dritte Welt, Gesprächskreis für Frauen). Dabei wird um einer größtmöglichen Teilnehmenden- und Prozeßorientierung willen weitgehend auf eine detaillierte Vorausplanung verzichtet. Auch ist die zeitliche Begrenzung nicht so festgelegt wie etwa bei einem Seminar oder Kurs. Dies beeinträchtigt die Bezuschussungsfähigkeit jedoch nicht, wenn eine zusammenhängende thematische Ausrichtung eindeutig erkennen läßt, daß es sich um organisiertes Lernen handelt.
Durch regelmäßig erfolgende Veröffentlichung ist darauf hinzuwirken, daß der Arbeits- oder Gesprächskreis für Interessierte tatsächlich offen bleibt. Empfehlenswert ist, für einen überschaubaren Zeitraum eine übergreifende Gesamtthematik in der Ankündigung anzugeben sowie eine verantwortliche Leitungsperson zu benennen. Die Themenangabe sollte auch die Abgrenzung von einer reinen Selbsthilfe-, Aktions- oder Therapiegruppe o.ä. verdeutlichen. (Ein Arbeitskreis “Dritte Welt“ kann bei entsprechender klar ausgewiesener thematischer Ausschreibung anerkennungsfähig sein, nicht jedoch die Mitarbeitendentreffen eines “Dritte-Welt-Ladens“.)
Gruppen/Kreise, längerfristige Maßnahmen
 

AUFFÜHRUNGEN
Der Besuch von Theater-, Chor-, Konzert-Aufführungen, Dichterlesungen o.ä. kulturellen Darbietungen ist an sich nicht förderungsfähig, da hier kein organisiertes Lernen des Publikums stattfindet. Auch eine inhaltliche Einführung zu Beginn macht daraus keine Erwachsenenbildungsveranstaltung. Allenfalls wenn ein mehrteiliges Seminar die Teilnehmenden z. B. mit einem Werk, einem Dichter oder einer Kunstepoche vertraut macht, kann der Besuch einer Aufführung oder Lesung im Rahmen dieses Seminares bei den Unterrichtsstunden mitgerechnet werden. Die reine Durchführung einer Theater-, Chor-, Konzert-Aufführung oder Dichterlesung ist in keinem Fall förderungsfähig.

AUSFLÜGE / FAHRTEN / WANDERUNGEN
Ausflüge, Fahrten, Wanderungen sind keine förderungsfähigen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, auch wenn unterwegs mit einer Besichtigung o.ä. ein Bildungselement enthalten ist.
Exkursionen, Studienfahrten

AUSSTELLUNGEN / BESICHTIGUNGEN
Der Bildungswert von Ausstellungen, insbesondere für den politischen und kulturellen Bereich, ist unbestreitbar. Gleichwohl können die Öffnungszeiten einer Ausstellung grundsätzlich nicht als Weiterbildung gefördert werden. Förderungsfähig sind dagegen öffentlich angekündigte Begleitveranstaltungen, bei denen das Ausstellungsthema entfaltet und vertieft wird.
Der Besuch von Ausstellungen anderer Veranstalter oder Institutionen (z. B. Museum) ist nur dann anerkennungsfähig, wenn damit eine eigene pädagogische Verantwortung des Veranstalters verbunden ist. Ein bloßer Rundgang oder die Teilnahme an einer öffentlich zugänglichen Führung ist nicht ausreichend, auch nicht die beliebte “Einführung während der Busfahrt“. Dies gilt auch für Besichtigungen von Betrieben, Kulturdenkmälern, Kirchen etc. (Vgl. auch Angebote anderer Veranstalter)
Mindestens muß es sich um eine eigens organisierte und speziell für den Teilnehmendenkreis ausgerichtete Führung durch eine Fachkraft handeln; erforderlich ist darüber hinaus eine zusätzliche Veranstaltung zur Einführung oder Vertiefung in die Thematik der Ausstellung oder Besichtigung. Entscheidend ist auch hier wieder die Veröffentlichung, die die pädagogische Zielsetzung durch eine qualifizierte Themenangabe verdeutlichen muß. (Also nicht: “Besuch der Salier-Ausstellung in Speyer“, sondern z. B. “Der Kampf zwischen Reich und Kirche in der Salierzeit - Vortrag mit Besuch der Salierausstellung in Speyer“.)
 

AUSWERTUNG
Die Auswertung gehört zu einer gelungenen Veranstaltung einfach dazu. So läßt sich überprüfen, ob mensch mit seinen Angeboten richtig liegt und wertvolle Erkenntnisse für künftige Angebote bekommen. Ist das Thema angenommen worden - traf das Thema die Interessen der Menschen, wurden die geplanten Zielgruppen erreicht, hatten die Teilnehmenden ausreichend Gelegenheit mit ihren Fragen und Interessen zu Wort zu kommen, wie war die Referentin bzw. der Referent in inhaltlicher und methodischer Hinsicht...? Neben der Einbeziehung der Teilnehmenden und einer persönlichen Auswertung sollte auch ein Nachgespräch mit der Referentin bzw. dem Referent nicht fehlen.

BASTELN
Mit dem Begriff “Basteln“ verbinden viele eher ein ausübendes Tun als ein Lernangebot; unbestreitbar kann es sich jedoch um eine förderungsfähige Form von Erwachsenenbildung handeln, wenn kreative, handwerkliche oder künstlerische Fähigkeiten durch sachkundige Anleitung systematisch vermittelt werden. Übung gehört selbstverständlich zum Erwerb kreativer und gestalterischer Fertigkeiten; aber die Ausübung darf nicht im Vordergrund stehen. Wichtig ist, daß das Erlernen neuer Fertigkeiten pädagogisches Ziel der Veranstaltung bleibt.
Entsprechend müssen in der Veröffentlichung auch konkrete Angaben über die spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten sein, die vermittelt werden sollen. (Eine bloße Einladung zum “Basteln für Ostern“ beispielsweise genügt nicht; wohl aber eine Ausschreibung: “Anleitung zum Basteln von Osternestern aus Naturmaterialien“)
Kreatives Gestalten

BESICHTIGUNGEN
Ausstellungen/Besichtigungen,Exkursion
 

BESINNUNG
Hier verbinden sich häufig mehrere Aspekte: geistliche Besinnung, Gesang, Anbetung - aber auch Auseinandersetzung mit Zeit- und Glaubensfragen, also Bildungsaspekte. Insgesamt aber sind Besinnungen nicht bezuschussungsfähig. 
Andererseits beschränkt es die Anerkennungsfähigkeit nicht, wenn Bildungsveranstaltungen mit kurzen Besinnungen zu Beginn oder zum Ende umrahmt werden.
 

BILDUNGSFREISTELLUNG / BILDUNGSURLAUB
Durch die Verabschiedung eines Bildungsfreistellungsgesetzes (BFG) hat das Land Rheinland-Pfalz im Jahre 1993 die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte verbessert, sich an Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Bildung zu beteiligen, indem ihnen ein Anspruch auf Freistellung von durchschnittlich 5 Arbeitstagen pro Jahr gewährt wird. Dies gilt jedoch nur für mindestens dreitägige Veranstaltungen (in Intervall- oder Blockform), die unmittelbar durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung als Bildungsfreistellungsmaßnahmen anerkannt sind. 
Näheres über die Voraussetzungen und die Beantragung ist bei eurem Regionalbüro zu erfahren.
Studienreise/Studienfahrten
Sonderförderung
 

CHOR / SING- UND INSTRUMENTALKREISE 
 Auch wenn unbestritten in den Proben intensiv gelernt wird, ist hier doch kein öffentliches Weiterbildungsangebot gegeben. Übungsstunden und Aufführungen sind daher generell nicht förderungsfähig (dies gilt analog auch für Orchester, Sing- und Instrumental-kreise). 
Musikkurse
 

DIA- UND MEDIENEINSATZ IN DER ERWACHSENENBILDUNG
Veranstaltungen, bei denen Dias oder andere Medien als pädagogische Hilfsmittel unter einem Thema eingesetzt werden, sind eine anerkannte Form der Erwachsenenbildung. Um sie jedoch von der bloßen Vorführung von Dias (etwa aus dem letzten Urlaub) abzugrenzen, ist eine qualifizierte Themenangabe bei der Ausschreibung unabdingbar. Die bloße Angabe von Ländern, Landschaften, Bildmotiven genügt dabei nicht.
 

DICHTERLESUNGEN
Dichterlesungen sind als solche keine anerkennungsfähige Weiterbildung, da unter den Teilnehmenden kein organisiertes Lernen stattfindet. Ähnlich wie eine Aufführung kann jedoch auch eine Dichterlesung als Bestandteil eines mehrteiligen Seminars oder Literaturkurses mit weitergehender Thematik in den Veranstaltungsnachweis einbezogen werden.
 

EINZELVERANSTALTUNG
Einzelveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind alle Maßnahmen, die insgesamt weniger als 8 Unterrichtsstunden (in Ausnahmefällen: 6 Unterrichtsstunden, vgl. Längerfristige Veranstaltungen) umfassen. Unabhängig davon ist die Form der Veranstaltung: So ist ein dreiteiliges Seminar mit je 2 Unterrichtsstunden eine Einzelveranstaltung, während ein ganztägiger Studientag mit 8 Unterrichtsstunden als längerfristige Veranstaltung gilt. Bei Einzelveranstaltungen sind keine Teilnahmelisten erforderlich. Daher empfiehlt sich die Zusammenfassung mehrerer thematisch zusammenhängender Einheiten zu einer längerfristigen Veranstaltung.
 

ELTERNABENDE
Kindergarten-Elternarbeit

ELTERN-KIND-GRUPPEN / KRABBELGRUPPEN / SPIELKREISE
Angebote der Elternbildung können unter Einbeziehung von Kindern stattfinden, wenn die Eltern die eigentlichen Adressaten der pädagogischen Zielsetzung sind und dies auch durch die Themenangabe oder inhaltliche Beschreibung bei der Veröffentlichung deutlich wird. Nicht förderungsfähig sind dagegen solche Eltern-Kind-Veranstaltungen, die vorrangig der Förderung von Kindern dienen, wie dies bei Spielkreisen, Krabbelgruppen o.ä. häufig der Fall ist. (Hier könnten u.U. Zuschüsse nach dem Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz (KJHG) über entsprechende Einrichtungen vermittelt werden).

ERSTE-HILFE-KURSE
Gesundheitsbildung

EXKURSION
Wenn Lerninhalte zum angekündigten Veranstaltungsthema sinnvollerweise in Form einer Exkursion “vor Ort“ unter fachkundiger Leitung vermittelt werden, ist die für organisiertes Lernen verwandte Zeit förderungsfähig (auf keinen Fall aber Anfahrtszeiten, Erholungspausen und dergleichen). Die Veröffentlichung muß jedoch durch die Themenausschreibung einen deutlichen Unterschied zu einem “Ausflug“ o.ä. erkennen lassen. Empfehlenswert ist hier eine zusätzliche Veranstaltung zur Vorbereitung oder Vertiefung, um die überwiegende Bildungsintention noch effektiver umzusetzen.
 

FASTENKURSE
Fastenaktionen in einer Gruppe können gewiß in spiritueller und gesundheitlicher Hinsicht sehr positive Wirkungen haben; gleichwohl ist das nicht per se organisiertes Lernen im Sinne der Weiterbildung. Anerkennungsfähig sind allerdings zeitlich abgegrenzte Fastenkurse, bei denen Fastenaktionen durch thematische Bildungselemente begleitet werden (z. B. Informationen und Aussprachen über Gesundheitsaspekte, Lebensstilfragen, Spiritualität, Ernährungsumstellung etc.). Diese müssen jedoch in der Veröffentlichung angekündigt und zeitlich ausgewiesen sein; nur diese Zeitanteile sind abrechenbar. Das Zusammensein in einer Freizeitgemeinschaft oder die Treffen, die nur allgemein der Stützung und dem Erfahrungsaustausch dienen, sind nicht als Weiterbildung anerkennungsfähig.

FEIERN/ FESTE
Feiern und Feste sind etwas Wichtiges im Ablauf eines Jahres. Aber sie sind nicht als Erwachsenenbildung förderungsfähig, selbst wenn sie manchmal auch Programmpunkte mit Bildungscharakter haben. Bildungsveranstaltung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes meint jedoch einen organisierten Lernprozeß; und dies trifft in der Regel nicht zu.

FILM-, BILD - und TONVERANSTALTUNGEN
Film-, Bild- und Tonveranstaltungen sind keine anerkennungsfähige Erwachse-nenbildung, wenn es sich um bloße Vorführungen handelt. Es muß mindestens der gleiche Zeitanteil für Aussprache oder thematische Verarbeitung verwandt werden. Überwiegt die Vorführung (z. B. Spielfilme), ist eine zusätzliche Veranstaltung erforderlich, die der Fortführung der Thematik dient.
Dia- und Medieneinsatz in der Erwachsenenbildung

FRAUENFÖRDERUNG
Gleichstellung von Frauen und Männern

FRAUENFRÜHSTÜCK
Diese Veranstaltungsform erfreut sich zunehmender Beliebtheit, da sie die angenehme Atmosphäre eines gemeinsamen Frühstücks mit dem Gespräch über interessante Themen verbindet; oft dient auch ein Referat dazu als Einstieg. Abrechenbar sind nur die Zeitanteile, die der inhaltlichen Beschäftigung mit dem Thema dienen. Voraussetzung ist, daß zu dem Frauenfrühstück unter Angabe der Thematik öffentlich eingeladen wurde.
 
 

FREIZEITEN / GESELLIGE VERANSTALTUNGEN
Familien-, Senioren-, Vereinsfreizeiten o.ä. sind dann als Bildungsfreizeiten mit internatsmäßiger Unterbringung der Teilnehmenden förderungsfähig, wenn das organisierte Lernen gegenüber den erholenden oder geselligen Anteilen überwiegt, d.h. wenn im Durchschnitt 4 Unterrichtsstunden (= 3 Zeitstunden) pro Tag mit den Teilnehmenden an einem Thema “gearbeitet“ wird; bei Familienfreizeiten gilt dies für die Arbeit mit Erwachsenen. Die Förderung als Studienfahrt oder Bildungsurlaub würde sogar ein Programm von durchschnittlich 6 Unterrrichtsstunden pro Tag voraussetzen.
Freizeitangebote, die überwiegend Erholungs- oder Unterhaltungscharakter haben, sind nicht bezuschussungsfähig. Dies schließt auch gesellige Veranstaltungen jeder Art aus (z. B. Feste, Ausflüge, Bunte Abende u.ä.).
Natürlich bedeutet das nicht, daß Erwachsenenbildungsveranstaltungen nur als trockener Unterricht vorzustellen sind. Bildungsveranstaltungen können durchaus erholende Elemente beinhalten, wenn im Programm ein übergeordnetes Lernziel deutlich ist und die erholenden und geselligen Elemente zeitlich nicht überwiegen. Förderungsfähig sind dann nur die Bildungsphasen, nicht die gesamte Veranstaltungsdauer.
Auch hier ist die Veröffentlichung bereits entscheidend: Bei den Angeboten mit Freizeitcharakter muß der Charakter als Bildungsmaßnahme durch Angabe der Themenschwerpunkte bzw. der sonstigen Lernangebote deutlich erkennbar sein. Eine Bildungsfreizeit sollte durch einen ausführlichen Prospekt ausgeschrieben worden sein, der auch das Bildungsprogramm anzeigt.
 

GEDÄCHTNISTRAINING
Gedächtnistraining wird immer mehr als wichtiges und attraktives Angebot, besonders im Rahmen der Altenbildung anerkannt. Die Förderungsfähigkeit nach dem Weiterbildungsgesetz ist unproblematisch, sofern aus der Veröffentlichung hervorgeht, daß Gedächtnistraining als Kurs nach einer anerkannten Methodik unter fachkundiger Anleitung angeboten wird. Förderungsfähig sind Grund- bzw. Einführungskurse, nicht jedoch regelmäßige Treffen und Gruppen.
 

GESUNDHEITSBILDUNG
Im Bereich der Gesundheitsbildung zählen sowohl präventive, präventiv/ rehabilitative Maßnahmen wie auch rehabilitative Maßnahmen. Im präventiven und präventiv/rehabilitativen Bereich (z. B. Rückenschule oder Wirbelsäulengymnastik) sind lediglich zeitlich begrenzte Kurse (20 U-Std.) bezuschussungsfähig.
Im rehabilitaiven Bereich ist die Förderung auf einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse (30 U-Std.) begrenzt. Es handelt sich hierbei um Zielgruppenarbeit in den Bereichen wie Krebsnachsorge, Osteoporose, Diabetes und dergleichen. Dies schließt praktische Übungen ein, soweit sie pädagogisch als Bestandteil des Lernprozesses zur Einführung eingesetzt werden.
Weitere Kurse in o. g. Bereichen unter gleichen Themenstellungen können im selben Jahr nur dann bezuschußt werden, wenn mindestens 50% der Teilnehmenden neu hinzukommen.
Fortbildungen mit zentralem Theorieteil und mit nachvollziehbar aufeinander aufbauenden Lernzielen und Lernschritten sind auch bei höherer Unterrichtstundenzahl bezuschussungsfähig. 
Erste Hilfe Kurse aber auch Schwesternhelferinnenkurse sind förderungsfähig, sofern die Verantwortung für die Durchführung einem Mitgliedsverein von anderes lernen liegt. Angebote Dritter und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen. Maßnahmen die durch das Landesgesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen erfaßt sind sind grundsätzlich nicht bezuschußungsfähig. Die zuständigen Stellen der Erwachsenenbildung erteilen nähere Auskünfte

GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN

Das Weiterbildungsgesetz von 1996 hat der gesellschaftspolitischen Aufgabe der Frauenförderung und der Gleichstellung von Frauen und Männern einen hohen Stellenwert eingeräumt. Im Rahmen der Regelförderung werden sie z. B. dadurch besonders bevorzugt, daß sie schon ab 6 Unterrichtsstunden. als längerfristige Veranstaltungen gelten. Darüber hinaus können Bildungsveranstaltungen, die diesen Zielen vorrangig dienen, bei entsprechender vorheriger Beantragung zusätzlich bezuschußt werden.Sonderförderungen.

GRUPPEN / KREISE
Bei vielen Mitgliedsvereinen bestehen Gruppen und Kreise, in denen sich Menschen in einer ähnlichen biographischen oder sozialen Lebenssituation treffen. Das sind, um Beispiele zu nennen, Gruppen für Frauen, Männer, Ehepaare, alte Menschen u. a. m. Es sind häufig aber auch Gruppen, die ein gemeinsames Anliegen zusammenführt, zum Beispiel Arbeits- oder Gesprächskreise, Selbsthilfegruppen. Die Anerkennungsfähigkeit als Weiterbildungsangebot hängt entscheidend davon ab, in welchem Sinne und in welchem Ausmaß Offenheit und öffentliche Zugänglichkeit für den betreffenden Kreis erwünscht und ermöglicht ist. Förderungsfähig sind nur solche Gruppen und Kreise, die sich bewußt für alle an den angebotenen Themen Interessierte öffnen und dies durch eine entsprechende öffentliche Einladung auch dokumentieren.
Dabei muß nicht jedes einzelne Treffen gesondert angekündigt werden; es genügt die Einladung zu einer bestimmten thematischen Arbeitsphase oder zu einem überschaubaren Zeitraum mit thematischer Vorausschau. Empfehlenswert ist ein Plakataushang oder Handzettel mit Angabe der Themen und Termine oder ein Einzelprospekt mit einer inhaltlichen Beschreibung der Themenschwerpunkte, nach Möglichkeit aber die Ausschreibung im Programm. Es wird empfohlen, sich bei der Gestaltung der Veröffentlichungen von der zuständigen Regionalstelle beraten und unterstützen zu lassen.
Planungsgespräche, gesellige Zusammenkünfte oder thematisch offene Treffen eines Kreises können im Gesamtprogramm durchaus enthalten sein; allerdings sind nur die Veranstaltungen mit ausdrücklichem Bildungscharakter anrechenbar.
 

GYMNASTIK
Bei Gymnastik ist die Förderung auf einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse begrenzt, die der gezielten Einführung in Übungen für spezifische körperliche Funktionsbereiche durch eine ausgewiesene Fachkraft dienen (Gesundheitsbildung). Dies schließt praktische Übungen ein, soweit sie pädagogisch als Bestandteile des Lernprozesses zur Einführung eingesetzt werden. Kurse oder gar kontinuierliche Gruppen, die sich überwiegend der Ausführung gymnastischer Übungen zum allgemeinen Fitness- oder Bewegungstraining widmen, sind nicht förderungsfähig. Das Gleiche gilt für Yoga-Kurse.
Pro Kurs können maximal 20 Unterrichtsstunden geltend gemacht werden, wobei die Teilnahmezahl von 8 nicht unterschritten werden darf (ohne Ausnahmeregelung). Ein weiterführender Kurs ist anerkennungsfähig, wenn er mit einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung veröffentlicht wird. Eine eigene Teilnahmeliste ist erforderlich.
Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur dann bezuschußt werden, wenn mindestens 50% der Teilnehmenden neu hinzukommen.
Prinzipiell können für alle Bereiche, die im Zusammenhang der Haushaltsführung anfallen, entsprechende Bildungsmaßnahmen angeboten werden: Nähen, Kochen, Körperpflege, Säuglingspflege etc. Allerdings ist in vielen Fällen eine ähnliche Abgrenzung zu beachten wie bei dem Bereich kreativen Gestaltens: Durch entsprechende Angaben über die konkret zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse muß in der Ankündigung verdeutlich werden, daß es sich nicht lediglich um das Ausüben einer bereits erlernten Fertigkeit handelt. Entsprechend sollte auch deutlich gemacht werden, daß es sich nicht um kontinuierliche Kreise handelt, sondern um Kurse, in denen unter fachkundiger Anleitung spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten gelernt werden. (Ein “Nähkreis“ ist also nicht förderungsfähig, wohl aber ein “Nähkurs: Vom Schnittmuster zum Kleid“.)
 

INTERNATSMÄSSIGE UNTERBRINGUNG
Veranstaltungen mit internatsmäßiger Unterbringung ermöglichen in der Regel intensivere Lernprozesse. Hierbei ist nicht an die Unterbringung in einem “Internat“ gedacht, sondern an Bildungshäuser, Tagungsstätten und Hotels, sofern Übernachtung und Verpflegung zu 
den ausgeschriebenen Leistungen des Veranstalters gehören. (An eine Unterbringung in Privatquartieren ist jedoch nicht gedacht.) Da es sich hier um längerfristige Veranstaltungen (mindestens 8 U-Std.) handelt, ist eine Teilnahmeliste erforderlich. Angerechnet werden die Bildungsphasen (Gesamtzahl der Minuten, geteilt durch 45). Pro ganzer Tag sind durchschnittlich mindestens 6 Unterrichtsstunden erforderlich, aber höchsten 8 Unterrichtsstunden anrechenbar. Ein dreitägiges Seminar (mit An- und Abreise) kann zwischen 12 - 24 Unterrichtsstunden umfassen (z. B. Wochenendseminar).
 

INTERNE SCHULUNGEN
Der Begriff “Schulung“ signalisiert in der Regel, daß ein enger Personenkreis von Funktionsträgerinnen und -trägern für fest umrissene Aufgaben qualifiziert wird. Nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes sind interne Schulungen sowie Maßnahmen, die vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Einrichtung, ihres Trägers oder eines Verbandes dienen, nicht förderungsfähig.
Hierunter fallen auch Veranstaltungen mit verbandsorganisatorischen und verbandsinternen Aufgaben, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit.
Mitarbeitendenfortbildung
 

JUGENDLICHE / KINDER- UND SCHÜLERKURSE
Weiterbildungsveranstaltungen richten sich an Erwachsene. Abweichend von der Volljährigkeitsgrenze wird davon ausgegangen, daß Teilnehmende bereits ab 16 Jahren Adressaten der Weiterbildung für Erwachsene sein können. Für die Förderungsfähigkeit ist entscheidend, daß Ankündigung und Ausschreibung in Bezug auf die angesprochene Altersgruppe offen sind. Spezielle Kinder- und Schülerkurse sind daher ausgeschlossen. Wenn einzelne Teilnehmende jünger als 16 Jahre sind, bleibt die Maßnahme dennoch förderungsfähig. (Allerdings schließt die Förderung einer Veranstaltung nach dem Gesetz für die außerschulische Jugendbildung die gleichzeitige Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz aus.)

KINDERBETREUUNG
Um die Beteiligung von Frauen, Alleinerziehenden, Ehepaaren u.ä. bei Angeboten der Erwachsenenbildung zu erleichtern, ist es mitunter sinnvoll, begleitend zur Veranstaltung eine Kinderbetreuung anzubieten. Bei manchen Maßnahmen, wie z.B. Bildungsfreizeiten für Familien, kann dies sogar ein integraler Bestandteil der pädagogischen Konzeption sein. Um die zusätzlichen Kosten aufzufangen, kann dafür bei entsprechender vorheriger Beantragung ein Sonderzuschuss gezahlt werden.

KINDERGARTEN-ELTERNARBEIT
Als Weiterbildung kann anerkannt werden, wenn Eltern zu Veranstaltungen eingeladen werden, die deren pädagogische Kompetenzen fördern. Dies können etwa sein: Kreativangebote, Vorträge über Kinderbücher, Kurse über Erziehungsfragen, Seminare über frühkindliche Erziehung u. a. m. Eine schriftliche Veröffentlichung ist auch hier Voraussetzung. Die Thematik muß deutlich angegeben werden.
Allgemeine Elternabende, die der Kindergarten im Rahmen seines Auftrages gemäß dem Kindergartengesetz durchführt (z. B. Informationsabende, Selbstdarstellungen, Wahlen zum Elternausschuß), können nicht als Maßnahmen nach dem Weiterbildungsgesetz geltend gemacht werden.

KONZERT
Aufführungen

KOOPERATIONSVERANSTALTUNGEN
Veranstaltungen der Erwachsenenbildung finden gelegentlich in Kooperation mit einer anderen Einrichtung (z. B. nicht anerkannte kleine Vereine, Krankenkasse, Pro Familia, Volkshochschule, Verbraucherberatung u. a. m.) statt. Solche Kooperationsveranstaltungen können nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden, sofern nicht lediglich ein Angebot Dritter wahrgenommen wird. Die Veröffentlichung muß daher deutlich die eigene Mitträgerschaft ausweisen.
Sollten mehrere der Partner Fördermittel nach dem Weiterbildungsgesetz beanspruchen können, so ist vorher zu klären, wer diese Veranstaltung geltend macht.  Auch können bei längerfristigen Maßnahmen die Unterrichtsstunden aufgeteilt werden. Doppelbezuschussung ist auf jeden Fall auszuschließen.

KREATIVES GESTALTEN
Dieser Begriff ist nicht nur die vornehmere Fassung des Begriffs  “Basteln“. Er ist tatsächlich besser geeignet, die pädagogische Zielsetzung von einschlägigen Angeboten zum Ausdruck zu bringen, geht es doch um die Förderung der schöpferischen Ausdrucks- und Gestaltungsfähigkeit. Um die Abgrenzung zu bloßer Freizeitbeschäftigung oder Hobbypflege deutlich zu machen, müssen in der Ausschreibung konkrete Angaben über die spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten sein, die bei dem Kurs unter Anleitung durch eine ausgewiesene Fachkraft vermittelt werden sollen. Übung gehört selbstverständlich zum Erwerb kreativer und gestalterischer Fertigkeiten; die Ausübung darf jedoch nicht im Vordergrund stehen.
Bezuschussungsfähig sind nur zeitlich begrenzte Kurse (20 U-Std.), keine kontinuierlichen Kreise. Ein weiterführender Kurs ist anerkennungsfähig, wenn er mit einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung veröffentlicht wird. Eine eigene Teilnahmeliste ist erforderlich. 
Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur dann bezuschußt werden, wenn mindestens 50% der Teilnehmenden neu hinzukommen.

KREISE
Gruppen / Kreise
 

KULTURELLE BILDUNG
Von kultureller Bildung wird gesprochen, wenn eine bestimmte Thematik nicht nur mit lernspezifischen Methoden bearbeitet wird, sondern auch mit künstlerischen oder medialen Gestaltungsformen (z. B. Theater, Film, Video, Fotografie). Dies wird als Weiterbildung anerkannt, wenn die inhaltlichen Schwerpunkte und die kulturpädagogische Zielsetzung in der Ausschreibung und im Maßnahmenverlauf überwiegen und deutlich erkennbar sind. Auch theoretische Aspekte und pädagogische Anleitungen sollten angesprochen sein.
 

KURSE
Ein Kurs ist eine wichtige Arbeitsform der Erwachsenenbildung: Er setzt die Planung der Inhalte, Arbeitsschritte, Methoden usw. voraus und wird in der Regel von einer fachkundigen Leitung durchgeführt. Erwachsenenbildung vor Ort sollte häufiger den Mut aufbringen, Kursangebote zu machen. Damit geben sie zu erkennen, daß sie Arbeitsformen der öffentlichen Erwachsenenbildung anwenden und die Öffentlichkeit gezielt ansprechen. Der Kurs weckt die Assoziation eines zeitlich befristeten Angebots, ohne Beteiligungserwartung auf Dauer (wie etwa bei dem Stichwort “Gruppe“ oder “Kreis“). Das spricht viele Menschen heute eher an.
Die Kursinhalte können aus ganz unterschiedlichen Lebens- und Themenbereichen stammen, sei es Kreativität, Haushaltsführung, Eutonie, Gesundheitspflege, um nur einige Beispiele zu nennen. Aber auch theologische, pädagogische oder politische Inhalte lassen sich durchaus in Form eines Kurses darbieten 
Längerfristige Maßnahmen
 

LÄNGERFRISTIGE MASSNAHMEN
Als “längerfristig“ gilt eine Maßnahme, die mindestens 8 Unterrichtsstunden umfaßt (bei zusammenhängender Thematik, gleicher Leitung und weitgehend gleichem Teilnahmekreis). Ein mehrteiliges Seminar mit 3 Abenden à 3 Unterrichtsstunden gilt daher als längerfristige Maßnahme (bei 2 Abenden à 3 U-Std. oder 3 Abenden à 2 U-Std. wäre das Seminar nur eine Einzelveranstaltung). Auch ein einzelner Studientag ist “längerfristig“, wenn er insgesamt 8 Unterrichtsstunden erreicht.
Bei längerfristigen Massnahmen müssen Teilnahmelisten geführt werden.
Sonderregelung: Veranstaltungen, die der politischen Bildung oder der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, können bereits mit 6 Unterrichtsstunden als längerfristige Maßnahmen geltend gemacht werden.
 

LEKTÜRE- / LITERATUR-KURSE
Die gemeinsame Lektüre in einer Gruppe kann dann als Weiterbildung gelten, wenn dies mit einer zeitlich mindestens gleichwertigen inhaltlichen Beschäftigung mit literarischen, existentiellen oder politischen Themen verbunden wird, was über reine Buchbesprechungen hinausgeht. Dies muß in der Veröffentlichung deutlich angekündigt werden. Auch wenn die Buchauswahl mit den Teilnehmenden erst bei Kursbeginn festgelegt wird, muß die Ankündigung eine thematische Zielsetzung zum Ausdruck bringen (z. B. Frauen in der Literatur, historische Themen, Existenzfragen u. ä.).
Anerkennungsfähig sind nur zeitlich abgegrenzte Einzelkurse (mit 20 U-Std.). Ein Folgekurs muß mit einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung öffentlich ausgeschrieben werden.

MEDITATION
Meditation wird häufig als Bezeichnung für geistliche Betrachtungen gebraucht, die andachtsähnlichen Charakter haben. Häufig soll damit angedeutet werden, daß eine ganzheitliche Ansprache der Teilnehmenden erfolgt, die über bloßes “Nachdenken“ hinausgeht. Solche Veranstaltungen sind - ebenso wie Andachten/Besinnung - keine Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes.
Anders ist es bei einem Kurs, der die Teilnehmenden in bestimmte Meditationsweisen einführt und einübt. Auch hier gilt, daß das praktische Ausüben sinnvollerweise Bestandteil des Lernprozesses ist, aber nicht im Vordergrund stehen darf. Es gehören also immer “lehrhafte“ Elemente dazu, die auf Einführung oder vertieftes Verstehen hinzielen. Gruppen, die sich regelmäßig zu gemeinsamen Meditationsübungen ohne solche Elemente treffen, können nicht gefördert werden; es muß sich um jeweils abgegrenzte Einzelkurse handeln (ca. 20 U-Std.). Ein weiterführender Kurs ist anerkennungsfähig, wenn er mit einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung veröffentlicht wird. Eine eigene Teilnahmeliste ist erforderlich. 
Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur dann bezuschußt werden, wenn mindestens 50% der Teilnehmenden neu hinzukommen.

MITARBEITENDEN - FORTBILDUNG
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Aus- und Fortbildung zu unterstützen, ist ein wesentlicher Auftrag der Erwachsenenbildung. Bei der Frage, ob solche Fortbildungen bezuschussungsfähig sind, ist jedoch streng darauf zu achten, ob es sich um öffentliche Weiterbildungsangebote handelt. Diese müssen sich deutlich von internen Schulungen abheben.
Dies trifft sicherlich am ehesten zu für Fortbildungsangebote, die zur Mitarbeit für den Bereich Erwachsenenbildung qualifizieren. Allerdings müssen solche Fortbildungsangebote öffentlich angekündigt werden, damit sie für Interessierte offen und zugänglich sind. Damit verbunden ist die Notwendigkeit, die zu vermittelnden Lerninhalte in der Veröffentlichung deutlich zu beschreiben.
Um den Eindruck zu vermeiden, es handele sich hierbei lediglich um interne Schulungen, ist durch Ausschreibungen im Programmheft, Presseveröffentlichungen, Prospekte oder Handzettel etc. der Nachweis zu führen, daß die Fortbildungsangebote öffentlich angekündigt wurden und für potentiell Interessierte zugänglich waren (unbeschadet dessen, daß Teilnahmebeschränkungen aufgrund bestimmter Eingangsvoraussetzungen möglich sind).
Mitarbeitendenfortbildung, die sich ausschließlich auf interne Aktivitäten bezieht, sind dagegen eindeutig nicht als öffentliche Weiterbildungsmaßnahmen förderungsfähig.
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie über den Bereich von anderes lernen hinaus angeboten werden und nicht durch andere Gesetze oder Rechtsvorschriften erfaßt sind.

MUSIKKURSE
Musikkurse können förderungsfähig sein, wenn sie ausdrücklich als Kurse für mindestens 8 erwachsene Teilnehmende durchgeführt werden (ohne Ausnahmeregelung; Teilnahmezahl). Mit der Bezeichnung Kurs ist impliziert, daß es sich um zeitlich begrenzte Angebote handelt, die nach Inhalt und Zielsetzung in sich abgeschlossen sind. Durch Veröffentlichung muß das Angebot für jedermann zugänglich sein, wobei die zu vermittelnden musikalischen Kenntnisse oder Fertigkeiten angegeben sein müssen.
Wenn ein Chor, Orchester oder Instrumentalkreis regelmäßig zusammenkommt, z. B. um das Zusammenspiel zu üben, neues Material einzustudieren oder für eine Aufführung zu proben, so handelt es sich dabei nicht um förderungsfähige Weiterbildungsveranstaltungen.
Chor

ORGANISIERTES LERNEN
In Abgrenzung zu den überwiegend spontan und unsystematisch ablaufenden Lernprozessen im Alltag werden als Maßnahmen der Weiterbildung nur organisierte Lernprozesse angesehen. Bei der Frage der Anerkennungs- und Förderungsfähigkeit von Veranstaltungen ist es immer wieder hilfreich, sich die wichtigsten Kriterien dafür zu verdeutlichen:
* Erwachsenengemäße Veranstaltungsformen, z. B. Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Vortragsreihen, Seminare, Arbeits- und Gesprächskreise
* klar umrissene Themen oder Lerninhalte, die be- oder erarbeitet werden
* Planung nach erwachsenenpädagogisch reflektierten didaktisch-methodischen Prinzipien
* Durchführung durch geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
* Institutionelle Anbindung im Rahmen der Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen e.V. bzw. im Rahmen angeschlossener Einrichtungen.
Bei der Auswahl von Themen, Inhalten, Veranstaltungsformen sowie bei dem Einsatz geeigneter Mitarbeitenden wird den Trägern weitestgehende Freiheit eingeräumt. Zur Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit wird grundsätzlich die Veröffentlichung einer Weiterbildungsveranstaltung herangezogen; diese muß darum Angaben enthalten, die erkennen lassen, ob die Voraussetzung für organisiertes Lernen gegeben ist, wofür insbesondere das Thema ausschlaggebend ist.

PLAKAT
Ein nicht zu unterschätzendes Medium der Veröffentlichung von Bildungsveranstaltungen ist das Plakat. Es bietet vor allem die Möglichkeit, einen bestimmten Veranstaltungszeitraum überschaubar darzustellen bzw. auf aktuelle Veranstaltungen aufmerksam zu machen.
Dabei ist es wichtig darauf zu achten, daß ein Plakat natürlich an einer öffentlich gut zugänglichen Stelle angebracht sein muß; eine Pinwand im Tagungshaus oder ein Mitteilungsbrett im Eingangsbereich stellt die öffentliche Ankündigung nicht im erforderlichen Ausmaß sicher.


POLITISCHE BILDUNG
Für Veranstaltungen aus dem weiten Themenspektrum politischer Bildung (z. B. Soziale Fragen, Entwicklungspolitik, Umwelt ...) lassen sich die Teilnehmenden schwerer für mehrere Abende binden als beispielsweise für Sprachkurse. Dennoch ist es aus pädagogischer sicht sinnvoll in der politischen Bildung Kurse anzubieten. Im Bereich der politischen Bildung gelten Veranstaltungen bereits ab 6 U-Std. als längerfristige Veranstaltung.

PROGRAMM
Veröffentlichung

QUALITÄTSICHERUNG
Qualitätssicherung ist selbstverständlich und unverzichtbar in der Erwachsenenbildung, auch wenn dies häufig unbewußt geschieht. Eine breite Angebotspalette, die flexibel und kontinuierlich geplant wird, qualifizierte Referenten und Referentinnen, die sich um methodisch und fachlich fundierte Durchfürhung von Maßnahmen bemühen, sind Bestandteil der Qualitätssicherung.
Qualitätssicherung umfaßt aber ebenso die Auswertung von Veranstaltungen, qualifizierte Seminarunterlagen, die Erhöhung von TeilnehmerInnen-Interessen wie eine angemessene räumliche und technische Ausstattung der Tagungsräume, aber auch Maßnahmen zur Unterstützung und Fortbildung der ehren- oder hauptamtlichen Erwachsenenbildung auf allen Ebenen.

REFERENTIN / REFERENT
Die Anerkennungs- und Bezuschussungsfähigkeit einer Veranstaltung ist nicht an den Einsatz eines externen Referenten oder einer Referentin gebunden, erst recht nicht an die Zahlung eines Honorars. Die Bestimmungen schreiben lediglich vor, daß die Maßnahmen von geeigneten Mitarbeitenden durchgeführt werden müssen, die über erwachsenenpädagogische Fähigkeiten verfügen. Diese werden durch entsprechende Erfahrungen und/oder Ausbildung erworben.
Damit wird an die Träger die Erwartung gestellt, daß sie - z. B. durch entsprechende Mitarbeitendenfortbildung - für eine Qualifizierung der Leitungspersonen Sorge tragen. Qualitätssicherung wird zu einem immer deutlicher eingeforderten Anspruch der öffentlichen Hand. Natürlich muß auch die Erwachsenenbildung von anderes lernen elementar daran interessiert sein, diesen Standards zu entsprechen.
Auch wenn es zur Bezuschussungsfähigkeit an sich nicht erforderlich ist, ist es sehr zu empfehlen, bei den Veröffentlichungen - wo immer möglich - die Namen der Referierenden, der Kursleitung oder sonstigen fachlich und pädagogisch Verantwortlichen zu nennen. Dies trägt dazu bei, den Bildungscharakter zu verdeutlichen. Das gilt insbesondere für Arbeits- und Gesprächskreise, um die Abgrenzung von rein informellen Gesprächsrunden klarzustellen.

SELBSTERFAHRUNG / SUPERVISION / THERAPIE
Ohne Zweifel kommen in solchen Aktivitäten auch Lernprozesse in Gang. Gleichwohl sind sie nicht vorrangig als organisiertes Lernen konzipiert und daher im Sinne des Weiterbildungsgesetzes nicht förderungsfähig. Allerdings dürfen Weiterbildungsveranstaltungen, die öffentlich als Kurse, Seminare o.ä. zu einem bestimmten Thema angeboten werden, im methodischen Ablauf durchaus Elemente aus diesen Bereichen enthalten. Dabei darf der therapeutiche Ansatz nicht im Vordergrund stehen. So kann z. B. in einem Studienzirkel des Fernstudiums Erwachsenenbildung auch Praxisberatung mit supervisorischen Anteilen stattfinden.

SELBSTHILFEGRUPPEN
Die Arbeit von Selbsthilfegruppen beruht häufig auf der Initiative von Betroffenen als Privatpersonen. Insofern sind die Voraussetzungen zur Förderungsfähigkeit nach dem Weiterbildungsgesetz nicht von vornherein gegeben. Treffen von Selbsthilfegruppen können jedoch förderungsfähig sein,
* wenn in ihnen eindeutig erkennbare Themenschwerpunkte unter geeigneter Leitung bildungsmäßig verarbeitet werden, und
* wenn sie öffentlich angekündigt werden und für alle Interessierten prinzipiell zugänglich sind.
Der sehr persönliche Charakter der in Selbsthilfegruppen besprochenen Themen verbietet jedoch meist eine unverbindliche oder gelegentliche Teilnahme von Außenstehenden. Deswegen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Wunsch nach Förderung durch WBG der Situation und Initiaven der Gruppe angemessen ist.
Gruppen/Kreise, Zielgruppe

SEMINAR
Ein Seminar ist eine typische Arbeitsform der Erwachsenenbildung, in der man/frau sich intensiv einem Thema, einer Frage- oder Problemstellung zuwendet. Darum sollte bei der Planung von Bildungsveranstaltungen immer wieder überlegt werden, ob es nicht sinnvoll und möglich ist, mehrere Themenaspekte unter einen übergreifenden Zusammenhang zu stellen und in einem mehrteiligen Seminarangebot zu bearbeiten. Auch die thematische Arbeit in Gruppen und Kreisen könnte viel gewinnen, wenn mensch öfters den Mut hätte, an eine Thematik mehrmals unter verschiedenen Aspekten heranzugehen. Nicht zuletzt würden auch die immer neuen Einzelankündigungen erspart werden. (Bei Seminaren aus dem Bereich der Politische Bildung genügen schon 6 Unterrichtsstunden, auch bei Seminaren, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.)
längerfristige Veranstaltungen, internatsmäßige Unterbringung

SENIORENARBEIT
Altenarbeit

SENIORENTANZ
In letzter Zeit setzt sich die Erkenntnis immer mehr durch, daß das Tanzen ein hervorragendes Element der Bildungsarbeit gerade für ältere Menschen ist. Werden hier doch auf charmante Weise eine Fülle von altengerechten Zielsetzungen verbunden: Bewegungsförderung, Gesundheitsvorsorge, Aktivierung, Kontaktaufnahme, Gedächtnisschulung, Wahrnehmungs- und Bewegungskoordination und vieles andere mehr.
Trotzdem sind hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit von Seniorentanz-Veranstaltungen gewisse Einschränkungen zu beachten: Es darf sich nicht um bloßes Ausüben von Tänzen handeln und es darf der reine Geselligkeitscharakter nicht im Vordergrund stehen. Ausschreibungen als “Seniorentanzkreis“ oder “Geselliges Tanzen für jung und alt“ genügen daher für die Kennzeichnung des Bildungscharakters nicht.
In der Ausschreibung muß deutlich werden, daß es bei der Veranstaltung um zeitlich abgegrenzte Kurse mit übergreifenden Lernintentionen gesundheitlicher oder persönlicher Bildung geht und daß das Tanzen dabei als Mittel eingesetzt wird, um solche Zielsetzungen zu fördern. Anerkennungsfähig sind nur zeitlich begrenzte Kurse (20 Unterrichtsstunden), aber keine regelmäßigen Tanzgruppen. 

SONDERFÖRDERUNGEN
Für bestimmte Veranstaltungen im Weiterbildungsbereich werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung aus Sondermitteln höhere Bezuschussungen ermöglicht, als dies im Rahmen der Regelförderung nach Unterrichtsstunden der Fall ist. Im einzelnen gibt es Sondermittel für Veranstaltungen,
* die der Frauenförderung und der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen,
* die durch das Ministerium als Bildungsfreistellungsmaßnahmen i. S. des BFG anerkannt wurden,  nicht mehr aktuellt!!!!!
* die Kinderbetreuung anbieten,
* die der Fort- und Weiterbildung für haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Weiterbildung dienen,
* die als Modell- oder Schwerpunktmaßnahmen konzipiert und durchgeführt werden.
Alle Sonderzuschüsse für einschlägige Maßnahmen müssen frühzeitig einzeln beantragt werden. 

SPIELE
Das Erlernen und Üben von Spielen ist an sich keine förderungsfähige Erwachsenenbildung, weil hier das Ausüben ebenso wie der Unterhaltungscharakter zu sehr im Vordergrund stehen. Wenn jedoch in einer Veranstaltung spielerische Elemente  zur Erreichung von Lernzielen eingesetzt werden, z. B. im Bereich der Selbsterfahrung oder der Kreativität, wird die Förderungsfähigkeit dadurch nicht in Frage gestellt. Auch wenn es darum geht, die pädagogische Wirkungsweise von Spielen zu demonstrieren - zum Beispiel bei Tele- oder Computerspielen - ist es sinnvoll, solche Spiele in den Lernprozeß zu integrieren.
Auch hier ist wieder die Veröffentlichung ausschlaggebend: Sie muß die pädagogischen Funktionen des Spielens erkennen lassen. Reine Spielnachmittage oder -abende sind natürlich nicht förderungsfähig.

STUDIENREISEN / STUDIENFAHRTEN
Studienfahrten sind - im Gegensatz zu Erholungs- oder Erlebnisreisen - eine anerkannte Form der Erwachsenenbildung. Für die Anerkennungsfähigkeit muß gewährleistet werden, daß es sich um durchgängige Bildungsveranstaltungen mit entsprechendem Programm unter fachkundiger Leitung handelt. Das Programm muß durchschnittlich 6 Unterrichtsstunden pro Werktag ausweisen, wobei thematische Einheiten (z. B. Vorträge, Begegnungen) sowie qualifiziert geführte Besichtigungen mitgerechnet werden, nicht aber Reisezeiten, Pausen, Zeiten zur freien Verfügung oder zur ungeführten Besichtigung von Sehenswürdigkeiten. An- und Abreisetag und überwiegende Reisetage während der Fahrt sowie Samstage, Sonntage, Feiertage können bei der Berechnung ausgenommen werden. Als zeitliche Obergrenze gelten 14 Tage.
Wichtig ist ferner, daß bereits bei der Ausschreibung in der Veröffentlichung die Thematik und die Bildungsziele der Studienfahrt klar herausgestellt werden. Die bloße Angabe eines Ziellandes und der touristischen Stationen genügt keinesfalls (natürlich erst recht nicht die Ausschreibung als “Freizeit“ o.ä.). Auch wenn sich häufig das Detailprogramm erst bei weiterem Planungsverlauf nach der ersten Ausschreibung konkretisiert, darf keinesfalls der Studiencharakter erst bei einer nachträglichen Zusammenstellung von Programmpunkten “entstehen“: Das vor Beginn der Maßnahme fertiggestellte Programm mit den einzelnen Themeneinheiten muß dem Veranstaltungsnachweis beigefügt werden.
Bildundsreisen / Freizeitangebote / Freizeiten
 

STUDIENTAG
Tagungen
 

TAGUNGEN
Eine Tagung ist eine längerfristige, mindestens einen Tag dauernde Veranstaltung, die sich einem bestimmten, klar formulierten Thema widmet und meist Vorträge mit teilnahmeorientierten Methoden (z. B. Diskussionen, Arbeitsgruppen) verbindet. Um die Voraussetzungen für einen intensiven Lernprozeß unter Einschluß informeller Gespräche zu schaffen, werden Tagungen häufig in einem Bildungshaus durchgeführt, in dem auch Verpflegung und Übernachtung der Teilnehmenden möglich ist. Ab 8 U-Std. ist eine Teilnahmeliste erforderlich.
 

TANZ
Tanz dient überwiegend der Geselligkeit und ist daher i.d. Regel nicht förderungsfähig. Dies gilt insbesondere für die regelmäßigen Treffen von Tanzkreisen, weil dort das Ausüben gegenüber dem Lernen im Vordergrund steht. Förderungsfähig können allenfalls Veranstaltungen sein, bei denen Tanz als methodisches Gestaltungselement neben anderen in eine übergreifende Zielsetzung eingebunden ist, z. B. aus dem Bereich Persönlichkeitsbildung, kreative Ausdrucksgestaltung, Gesundheitsbildung, religiöse oder kultureller Bildung. Die Veröffentlichung muß deutlich erkennen lassen, daß es sich um derartige Zielsetzungen handelt, nicht jedoch um das Erlernen und Üben von Tänzen an sich.
Seniorentanz
 

TEILNAHMELISTE
Eine Teilnahmeliste ist bei längerfristigen Maßnahmen ab 8 Unterrichtsstunden (bzw. 6 bei politischer Bildung und Frauenförderung/Gleichstellung) erforderlich. Die Listen müssen Name, Vorname, Adresse, und Unterschrift enthalten. Ausnahmen bei der Angabe der Adresse sind möglich, z.B. aus Datenschutzgründen

TEILNAHMEZAHL
Der Begriff des organisierten Lernens impliziert, daß es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit von mehreren Personen handelt. Die Richtlinien legen fest, daß bei förderungsfähigen Veranstaltungen die Zahl der Teilnehmenden 8 Personen nicht unterschreiten soll. Diese “Soll-Vorschrift“ läßt allerdings Ausnahmen in begründeten Fällen zu, z. B. wenn
* eine Veranstaltung von einer Einrichtung in dünn besiedeltem Gebiet durchgeführt wird,
*  die räumlichen Voraussetzungen bzw. die Ausstattung mit Geräten in einer bestimmen Veranstaltung eine Teilnahmezahl von 8 Personen nicht zulassen,
*  die Mindestteilnahmezahl in einem Fortführungs- oder Aufbaukurs nicht mehr erreicht wird, dieser Kursus jedoch Teil einer längerfristig geplanten und/oder abschlußbezogenen Maßnahme ist,
*  in einer pädagogisch innovativen Maßnahme von allgemeinem Interesse die erforderliche Teilnahmezahl nicht erreicht wird,
*  Themen, die gemäß dem besonderen Bildungsauftrag der Einrichtung von zentraler Bedeutung sind, durchgeführt werden, auch wenn sie keine allzu große Resonanz finden.
Einzel- und Kleinstgruppenunterricht (weniger als 5 Teilnehmende) und Einzel-beratungen sind von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen.
Praktisch bedeutet dies: Sind auf einem Veranstaltungsnachweis also nur 5 bis 7 Teilnehmende eingetragen, muß dies mit einer entsprechenden Erläuterung begründet werden. Bei Kursen, Seminaren u.ä. längerfristigen Veranstaltungen ab 8 Unterrichtsstunden zählen die Teilnehmenden, die sich verbindlich angemeldet haben bzw. bei Veranstaltungsbeginn anwesend waren; hier sind Teilnahmelisten erforderlich.

THEATER
Ähnlich wie Chöre können Theaterkreise, die für eine Aufführung proben, nicht gefördert werden. Auch eine Theateraufführung selbst ist nicht förderungsfähig. Etwas anderes ist es, wenn in einem Lernprozeß Rollenspiel, Pantomime o.ä. als methodische Elemente eingesetzt werden oder ein zeitlich begrenzter und thematisch umrissener Theater-Workshop angeboten wird oder wenn Theaterspielen als Gestaltungs- und Lernelement in einem inhaltlich ausgerichteten Projekt kultureller Bildung eingesetzt wird.
Aufführungen,kulturelle Bildung

THEMA
Bei der Veröffentlichung einer Veranstaltung muß erkennbar sein, ob es sich um ein Angebot der Weiterbildung handelt. Häufig reicht als Nachweis schon die Angabe des Themas aus; organisiertes Lernen wird durch die Formulierung des Veranstaltungsthemas angezeigt.
Bei Veranstaltungen, die nicht von vornherein als Bildungsveranstaltungen kenntlich sind, (z. B. in Gruppen/Kreisen), kommt der Themenangabe eine erhöhte Bedeutung zu. Dies gilt auch, wenn der Titel der Veranstaltung eher Animationscharakter trägt, “blumig“ oder “reißerisch“ formuliert ist. In solchen Fällen ist es oft hilfreich, wenn die Veranstaltung zusätzlich durch Angabe ihres Charakters als Bildungsveranstaltung gekennzeichnet ist (z. B. Kurs, Seminar, Tagung ). Vor allem empfiehlt es sich, mit Untertiteln oder ähnlichen inhaltlichen bzw. pädagogischen Erläuterungen den Bildungscharakter zu verdeutlichen. Interessierte müssen ersehen können, was es zu “lernen“ gilt.
Bei mehrteiligen Veranstaltungen bzw. Gesprächs- und Arbeitskreisen, die über einen längeren Zeitraum gehen, kann die Themenangabe oder sonstige pädagogische Beschreibung einen übergreifenden Charakter haben, ohne jedes Treffen im einzelnen detailliert festzulegen.
Veröffentlichung, Gruppen/Kreise, Organisiertes Lernen

TRÄGERSPEZIFISCHES EIGENINTERESSE
Bei vielen Veranstaltungen der Erwachsenenarbeit ist es schwer, den Charakter eines öffentlichen Bildungsangebotes vom trägerspezifischen Eigeninteresse . Förderungsfähig sind nur Veranstaltungen, die nicht vorrangig dem trägerspezifischen Eigeninteresse dienen.
Gleichwohl verbietet es sich - und zwar nicht erst vom Weiterbildungsgesetz, sondern erst recht vom eigenen Selbstverständnis her - solche Veranstaltungen und Aktivitäten abrechnen zu wollen, die vorrangig als Gemeinschaftspflege oder Mitarbeitendenschulung u.ä. konzipiert sind.

TREFFS
Bei manchen Mitgliedsvereinen hat sich neben der Bezeichnung Gruppe/Kreis der Titel “Treff“ eingebürgert: Frauentreff, Elterntreff, Seniorentreff usw. Damit soll in der Regel ein offener, lockerer, nicht auf verbindliche Mitgliedschaft zielender Charakter signalisiert werden. Eine gesellige Runde, ein gemütliches Rundgespräch, ein allgemeiner Austausch von Erfahrungen und Erlebnissen rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme von Weiterbildungsmitteln.
Wenn allerdings im Rahmen von solchen “Treffs“ ein konkret angegebenes Thema methodisch gezielt angegangen und bearbeitet wird, etwa durch ein Impulsreferat, einen Animationsfilm, ein auf Selbsterfahrung zielendes Rollenspiel etc., kann von Weiterbildung gesprochen werden. Auch hier ist wieder entscheidend, daß bei der Veröffentlichung durch entsprechende Themenangaben von vornherein der Bildungscharakter deutlich herausgestellt wird. Dabei ist es wiederum durchaus empfehlenswert, eine Folge von mehreren Treffs unter einer übergreifenden Rahmenthematik anzukündigen, so daß bei der inhaltlichen Gestaltung der Einzeltreffen ein großes Maß an Flexibilität und Offenheit gewahrt bleiben kann.

UNTERRICHTSSTUNDE / WEITERBILDUNGSSTUNDE
Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuß dient die Unterrichts- oder Weiterbildungsstunde, die 45 Minuten umfaßt. Natürlich ertönt bei Erwachsenenbildungsveranstaltungen nach Ablauf von 45 Minuten keine Klingel und beendet den “Unterricht“. Soweit keine anderen Regelungen existieren, ist also nachträglich die tatsächliche Veranstaltungsdauer auf Unterrichtsstunden umzurechnen. Nach Erfahrungswerten dauert eine Abendveranstaltung 2 oder 3 Unterrichtsstunden (je nachdem, ob sie ohne größere Pausen näher bei 90 oder näher bei 135 Minuten liegt). Bei länger dauernden Veranstaltungen empfiehlt es sich, die Minuten der gesamten Bildungsphasen (ohne Pause, Mahlzeiten, gesellige Elemente) zusammenzuzählen und die Gesamtzahl durch 45 zu teilen. Aus praktischen Gründen bitte keine Bruchzahlen melden, sondern auf ganze Zahlen ab- oder aufrunden (z. B. 300 Minuten : 45 = 6,66... = 7 U-Std.).

VERANSTALTUNGSFORMEN
Kurse

VERANSTALTUNGSNACHWEIS
Um nachzuweisen, daß eine angekündigte Veranstaltung tatsächlich stattgefunden hat, sind auf Formblättern für die einzelnen Veranstaltungen die Zahl der Unterrichtsstunden und der Teilnehmenden bzw. Beginn und Ende der Veranstaltungen und die Anzahl der Teilnehmenden (gesondert für Frauen und Männer) einzutragen und durch die Unterschrift der verantwortlichen Leitungsperson sowie der Referentin zu bestätigen. Wird die Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen unterschritten, so ist dies zu begründen. (vgl. Teilnahmezahl). Der Veröffentlichungsnachweis ist beizulegen.
Es versteht sich von selbst, daß die Themenangaben auf dem Veranstaltungsnachweis mit der öffentlichen Ankündigung übereinstimmen müssen; beides zusammen belegt die Anerkennungsfähigkeit von Veranstaltungen bei etwaigen Überprüfungen.

VERÖFFENTLICHUNG
Bei vielen Stichworten ist immer wieder deutlich geworden, daß die öffentliche Ausschreibung eine Voraussetzung für die Anerkennungs- und Förderungspraxis des Landes in Sachen Weiterbildung ist. Dies ist erforderlich, weil eine Förderung aus öffentlichen Mitteln auch der Öffentlichkeit zugute kommen muß.
Jede Ankündigung muß Angaben enthalten, die erkennen lassen, ob die Voraussetzung für organisiertes Lernen gegeben sind. Häufig reicht schon die Bezeichnung des Themas aus; der Anspruch des organisierten Lernens geht aus der Formulierung des Veranstaltungsthemas hervor. Es ist darüber hinaus sinnvoll, durch Angabe von Referentinnen oder Referenten, Lernzielen, Veranstaltungsformen, Untertiteln, inhaltlichen oder pädagogischen Erläuterungen den Bildungscharakter zu verdeutlichen. Solche erläuternden Angaben sind dringend empfehlenswert, wenn der Titel aus sprachlichen oder werbemäßigen Gesichtspunkten heraus etwas “blumig“ formuliert ist. Wichtig ist ferner, daß die Veröffentlichung sich geeigneter Medien bedient, um die Öffentlichkeit tatsächlich zu erreichen und für die Veranstaltung zu werben.
Plakate, Handzettel, Aushänge stellen eine übliche Form der Veröffentlichung dar.
Von vielen Bildungsträgern sind wir gewohnt, daß ihre Angebote für einen bestimmten Zeitraum in Form eines Veranstaltungsprogramms veröffentlicht werden.
Auch Ankündigungen in öffentlichen Presseorganen, sowohl örtliche wie überregionale Programme, z. B. der örtlichen Tagespresse, dem Verbandsgemeinde-Anzeiger, einem Werbewochenblatt u. ä., sind empfehlenswert.
Organisiertes Lernen, Thema

WEITERBILDUNGSGESETZ (WBG)
Die Förderung des Landes für die Weiterbildung wird durch das Weiterbildungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz geregelt. Dies ist seit dem 1.1.1996 in novellierter Fassung in Kraft. Interessierte können den Text mit der zugehörigen Durchführungsverordnung bei den in den jeweiligen zuständigen Stellen für Erwachsenenbildung oder der Landesgeschäftsstelle abrufen.

YOGA
Gymnastik

ZIELGRUPPEN
Das pädagogisch sinnvolle Konzept einer zielgruppenorientierten Bildungsarbeit steht in einer gewissen Spannung zu dem Öffentlichkeitsgebot des Weiterbildungsgesetzes, nach dem die Veranstaltungsangebote im Prinzip jedermann zugänglich gemacht werden sollen.
Bildungsangebote, die sich an offene Zielgruppen wenden, sind fraglos förderungsfähig, z. B. Seniorinnen, Frauen, Arbeitslose, Alleinerziehende, Erzieherinnen... .
Darüber hinaus sind auch gelegentliche Bildungsveranstaltungen für eine geschlossene Zielgruppe, z. B. Kindergarten-Eltern zulässig, sofern sie im Gesamtangebot eines Trägers nur von untergeordneter Bedeutung sind. Allerdings muß eine erkennbare Abgrenzung von einer “internen“ Schulung deutlich sein (z. B. ein Seminar nur für die Mitglieder eines Vereins oder eines Teams). Auch ist eine schriftliche Einladung an die Zielgruppe erforderlich, aus der die Thematik des Bildungsangebotes hervorgeht.

ZUSCHUSS / ZUSCHUSSVERFAHREN
Grundlagen der Bezuschussung durch das Land Rheinland-Pfalz sind die durch Veröffentlichungs- und Veranstaltungsnachweise dokumentierten anerkennungsfähigen Unterrichtsstunden.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um Fördermittel der Landes Rheinland-Pfalz, die auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes an die LAG anderes lernen gezahlt, und über die einzelnen Regionalbüros, die hierfür unterschiedliche Kriterien und Verfahrensweisen entwickelt haben, nach vom Vorstand gefaßten Beschlüssen, den beteiligten Arbeitsstellen und Heimbildungsstätten zugeteilt und von dort an die Veranstalter weitergeleitet werden.
Verbunden damit ist die Auflage der zweckgebundenen Verwendung für Ausgaben im Bereich der Bildungsarbeit mit Erwachsenen.